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Entwurf:Tawqiʿ Amma l-Hawadithu l-Waqiʿa

Aus wikishia
Tawqiʿ „Amma al-Hawadith al-waqiʿa“
Informationen zur Überlieferung
Andere NamenTawqiʿ des Ishaq ibn Yaʿqub
ThemaWilayat al-Faqih
überliefert vonImam Mahdi (a.)
HauptüberliefererIshaq ibn Yaʿqub
Schiitische QuellenKamal ad-Din von Scheich Saduqal-Ghaiba von Scheich Tusi
Bekannte Überlieferungen
Hadith Silsilat adh-DhahabHadith al-ThaqalainHadith al-KisaMaqbula Umar b. HanzalahHadith Qurb NawafilHadith al-Mi‘rajHadith al-WilayaÜberlieferung Testamentsvollstrecker Ali (a.)Hadith Junud al-Aql wa al-JahlHadith asch-Schajarah


Tawqīʿ Ammā l-Hawādiṯu l-wāqiʿa (Arabisch: توقیع اَمَّا الحَوَادِثُ الوَاقِعَه) ist ein Schreiben von Imam al-Mahdi (a.), das in Beantwortung der Fragen von Ishaq b. Yaʿqub erlassen wurde und als einer der Beweise zur Begründung der „Statthalterschaft des Rechtsgelehrten“ (Wilayat al-Faqih) herangezogen wird.

In diesem Reskript erklärt Imam al-Mahdi (a.) die Überlieferer seiner Traditionen (Ruwat al-Hadith) zu seinem Beweis (Hujja) und fordert die Schiiten auf, sich bei neu auftretenden Ereignissen und Sachverhalten an sie zu wenden. Unter dem Begriff „Ruwatu Hadithina“ (Überlieferer unserer Traditionen) werden Rechtsgelehrte verstanden, die über die Fähigkeit verfügen, die religiösen Normen abzuleiten sowie die Leitung der Gemeinschaft zu übernehmen.

Wenngleich Ishaq b. Yaʿqub in den biographischen Werken der Überliefererkritik (Ilm ar-Rijal) nicht explizit für vertrauenswürdig erklärt wurde, weisen verschiedene Indizien auf seine Glaubwürdigkeit hin: darunter die Überlieferung dieses Reskripts durch Hadith-Gelehrte wie al-Kulaini, Scheich as-Saduq und Scheich aṭ-Ṭusi, der inhaltliche Gehalt des Reskripts selbst sowie der besondere Friedensgruß, den Imam al-Mahdi (a.) Ishaq darin entbietet.

Stellung und Bedeutung

Das Reskript „Amma l-Hawadithu l-waqiʿa“ zählt zu den überlieferungsbasierten Beweisen zur Begründung der Wilayat al-Faqih.[1] Es stellt die Antwort von Imam al-Mahdi (a.) auf ein Schreiben von Ishaq b. Yaʿqub dar, welches dem Imam durch Muhammad b. ʿUthman al-ʿAmri – einen der vier Sonderbotschafter (an-Nuwwab al-Arbaʿa) – übermittelt worden war.[2] Bedeutende Tradenten wie Scheich as-Saduq in seinem Werk Kamal ad-Din[3] sowie Scheich aṭ-Ṭusi in al-Ghaiba[4] haben diesen Text unter Berufung auf al-Kulaini tradiert.

Text
Text und Übersetzung
Übersetzung

أَمَّا مَا سَأَلْتَ عَنْهُ أَرْشَدَكَ اللَّهُ وَ ثَبَّتَكَ .... وَ أَمَّا الْحَوَادِثُ الْوَاقِعَةُ فَارْجِعُوا فِيهَا إِلَى رُوَاةِ حَدِيثِنَا فَإِنَّهُمْ حُجَّتِي عَلَيْكُمْ وَ أَنَا حُجَّةُ اللَّهِ عَلَيْهِمْ .... وَ السَّلَامُ عَلَيْكَ يَا إِسْحَاقَ بْنَ يَعْقُوبَ وَ عَلى‌ مَنِ اتَّبَعَ الْهُدى‌.

أَمَّا مَا سَأَلْتَ عَنْهُ أَرْشَدَكَ اللَّهُ وَ ثَبَّتَكَ .... وَ أَمَّا الْحَوَادِثُ الْوَاقِعَةُ فَارْجِعُوا فِيهَا إِلَى رُوَاةِ حَدِيثِنَا فَإِنَّهُمْ حُجَّتِي عَلَيْكُمْ وَ أَنَا حُجَّةُ اللَّهِ عَلَيْهِمْ .... وَ السَّلَامُ عَلَيْكَ يَا إِسْحَاقَ بْنَ يَعْقُوبَ وَ عَلى‌ مَنِ اتَّبَعَ الْهُدى‌.[5]
Möge Gott dich rechtleiten und dich im wahren Glauben festigen und beständig halten. Was deine Frage anbelangt […]: Was aber die neu auftretenden Ereignisse (und Sachverhalte) betrifft, die euch widerfahren [und deren rechtliches Urteil ihr nicht kennt], so wendet euch an die Überlieferer unserer Überlieferungen; denn sie sind mein Beweis (Hujja) über euch, und ich bin der Beweis Gottes über sie […] Und Friede sei mit dir, o Ishaq b. Yaʿqub, sowie mit jedem, der der Rechtleitung folgt.

Möge Gott dich rechtleiten und dich im wahren Glauben festigen und beständig halten. Was deine Frage anbelangt […]: Was aber die neu auftretenden Ereignisse (und Sachverhalte) betrifft, die euch widerfahren [und deren rechtliches Urteil ihr nicht kennt], so wendet euch an die Überlieferer unserer Überlieferungen; denn sie sind mein Beweis (Hujja) über euch, und ich bin der Beweis Gottes über sie […] Und Friede sei mit dir, o Ishaq b. Yaʿqub, sowie mit jedem, der der Rechtleitung folgt.

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Eine Textgrundlage zur Begründung der Wilayat al-Faqih

Auf dieses Reskript wird zur Begründung der „Statthalterschaft des Rechtsgelehrten“ (Wilayat al-Faqih) im Zeitalter der Verborgenheit rekurriert.

Die Beweisführung anhand der Wendung „al-Hawadith al-Waqiʿa“

Nach Ansicht von Scheich al-Ansari bezeichnet der Begriff „al-Hawadith al-Waqiʿa“ (die neu auftretenden Ereignisse und Sachverhalte) nicht allein individuelle religionsrechtliche Einzelfragen. Vielmehr umfasst er sämtliche Begebenheiten und Angelegenheiten, bei denen nach Maßgabe der Vernunft, der gesellschaftlichen Konvention (ʿUrf) und der Scharia das Konsultieren des Oberhaupts und Leiters der Gemeinschaft geboten ist. Der Grund für diese Allgemeingültigkeit liegt darin, dass die Notwendigkeit, sich zum Verständnis der religiösen Normen an die Rechtsgelehrten zu wenden, eine Selbstverständlichkeit darstellte und weder einer Frage noch einer Antwort bedurfte. Folglich hat Imam al-Mahdi (a.) mit dieser Formulierung die Rechtsgelehrten als maßgebliche Instanz in Fragen der Regierungsführung und der gesellschaftlichen Verwaltung eingesetzt.[6] Zudem wird angesichts des absoluten, uneingeschränkten Charakters der Antwort des Imams eine Begrenzung dieses Erlasses auf jene spezifischen Vorfälle abgelehnt, die in der Fragestellung des Überlieferers zur Sprache kamen.[7]

Die Beweisführung anhand der Wendung „Fa-innahum Hujjati ʿalaikum“

Die Formulierung „Fa-innahum Hujjati ʿalaykum“ (denn sie sind mein Beweis über euch) verweist auf die leitende und autoritative Funktion der Rechtsgelehrten.[8] Die Funktion des Unfehlbaren (Maʿsum) als verbindlicher Beweis beschränkt sich nicht auf die bloße Darlegung rechtlicher Bestimmungen. Vielmehr gilt der Rechtsgelehrte in allen Bereichen, in denen der unfehlbare Imam (a.) als göttlicher Beweis über die Herrschafts- und Leitungsbefugnis verfügt, in abgeleiteter Folge ebenfalls als Hujja und Inhaber der Autorität (Wali al-Amr).[9] Und geradeso wie das Heranziehen der Imame (a.) in sozialen und staatlichen Angelegenheiten erforderlich ist, so ist auch die Konsultation der Rechtsgelehrten in diesen Belangen verpflichtend; eine Zuwiderhandlung gegen deren Anordnungen begründet mithin den göttlichen Rechtsanspruch.[10]

Die Bedeutung von „Ruwat Hadithina“

Unter „Ruwat Hadithina“ (Überlieferer unserer Überlieferungen) werden in diesem Reskript jene Rechtsgelehrten verstanden, die über das Vermögen verfügen, das religiöse Normurteil aus den Überlieferungstexten eigenständig abzuleiten, und nicht bloße Tradenten, die Hadithe lediglich memorieren oder weitergeben.[11]

Ist Ishaq b. Yaʿqub vertrauenswürdig?

Ishaq b. Yaʿqub wurde in den biographischen Werken der Überliefererkritik (Ilm ar-Rijal) nicht explizit für vertrauenswürdig erklärt.[12] Einige Gelehrte äußerten unter Berufung hierauf Zweifel an der Authentizität dieses Reskripts.[13] Sayyid Kazim al-Haʾiri führt in seinem Werk Wilayat al-Amr fi ʿAsr al-Ġaiba unter Verweis auf das Verhalten der Zeit der Kleinen Verborgenheit die Tradierung durch al-Kulaini als Beleg für die Glaubwürdigkeit Ishaqs an. Er argumentiert, dass die Behauptung, in jener sensiblen Epoche ein Imamsreskript empfangen zu haben, nur von einer überaus vertrauenswürdigen Person oder von einem notorischen Frevler ausgehen konnte; da jedoch ein so akribischer und zeitgenössischer Traditionarier wie al-Kulayni diese Überlieferung tradiert hat, wäre ihm ein Vorwurf des Frevels oder einer Fälschung keineswegs verborgen geblieben.[14]

Darüber hinaus gelten textimmanente Indizien des Reskripts,[15] wie die inhaltliche Plausibilität[16] sowie die Segenswünsche und Fürbitten des Imams für Ishaq – darunter „Aršadaka Llah wa-thabbataka“ (Möge Gott dich rechtleiten und dich festigen) und „Wa-s-salamu ʿalayka …“ (Und Friede sei mit dir …) – als Bestätigung seiner Person durch Imam al-Mahdi (a.).[17] Auch der wissenschaftliche Gehalt der von IsHaq aufgeworfenen Fragen sowie deren Tradierung durch Scheich aṭ-Ṭusi werden als Zeugnis seines hohen Gelehrtenrangs gewertet.[18]

Das Stillschweigen einiger Rechts- und Methodengelehrter (Usul-Gelehrte) wie Scheich Ansari, Muhaqqiq Isfahani und Mirza Naʾini hinsichtlich seiner Zuverlässigkeit sowie die Würdigung durch Ayatullah al-Khuʾi, der ihn zu den „herausragenden Gelehrten“ (Ajillaʾ al-ʿUlamaʾ) zählte,[19] werden ebenfalls als Indizien und Bestärkungen für die Autorität des Überlieferers erachtet.[Quelle erforderlich]

Warum wurde das Reskript nicht in al-Kafi überliefert?

al-Kulaini hat dieses Reskript nicht in seinem Werk al-Kafi angeführt, was zu Zweifeln an der Zuschreibung der Überlieferung an ihn geführt hat.[20] Sayyid Kazim al-Haʾiri vertritt die Auffassung, dass das Buch al-Kafi für die breite Öffentlichkeit verfasst worden sei; die explizite Nennung des Namens des Überlieferers sowie des besonderen Stellvertreters (Naʾib khass) des Imams hätte – angesichts der repressiven Umstände und des Gebots der Vorsicht (Taqiyya) – erhebliche Sicherheitsrisiken für die Vertrauensleute und das Kommunikationsnetzwerk des Imams nach sich ziehen können. Zudem besteht die Möglichkeit, dass dieses Reskript al-Kulaini erst nach der Abfassung von al-Kafi zugegangen ist.[21]

Des Weiteren wird angeführt, dass al-Kulaini das Reskript deshalb nicht in al-Kafi aufgenommen habe, weil es keine rein juristischen Inhalte behandle. Allerdings verfasste al-Kulaini ein eigenständiges Werk mit dem Titel ar-Rasaʾil, das speziell der Sammlung von Briefen und Reskripten der Imame (a.) gewidmet war und in welchem die Überlieferung eines solchen Reskripts weitaus sachgerechter erschien als in al-Kafi. Es ist daher plausibel, dass er dieses Reskript in jenem Werk festgehalten hat.[22]

Fußnoten

  1. Scheich Anṣārī, Kitāb al-Makāsib, B. 3, S. 555; Imam Khomeini, Kitāb al-Baiʿ, B. 2, S. 635.
  2. Scheich Ṣadūq, Kamāl al-Dīn, B. 2, S. 483–485; Ṭūsī, al-Ġaiba, S. 290–291.
  3. Scheich Ṣadūq, Kamāl al-Dīn, B. 2, S. 483–485.
  4. Scheich Ṭūsī, al-Ġaiba, S. 290–291.
  5. Ṣadūq, Kamāl al-Dīn, B. 2, S. 483–485.
  6. Šaiḫ Anṣārī, Kitāb al-Makāsib, B. 3, S. 555–556.
  7. Muntaz̤irī, Dirāsāt fī Wilāyat al-Faqīh, B. 1, S. 481.
  8. Scheich Anṣārī, Kitāb al-Makāsib, B. 3, S. 555–556.
  9. Imam Khomeini, Kitāb al-Baiʿ, B. 2, S. 636; Muʾmin Qummī, al-Wilāya al-Ilāhiyya, B. 3, S. 402.
  10. Imam Khomeini, Wilāyat al-Faqīh, S. 80–82.
  11. Muntaz̤irī, Dirāsāt fī Wilāyat al-Faqīh, B. 1, S. 479.
  12. Ṭabāṭabāʾī Qummī, Dirāsātunā min al-Fiqh al-Ǧaʿfarī, B. 3, S. 111; Ḫūʾī, Mawsūʿat al-Imām al-Ḫūʾī, B. 22, S. 82.
  13. «پژوهشی درباره توقیع شریف امام زمان (عليه السلام) به اسحاق بن یعقوب», Magazine Fiqh-e Ahl al-Bait (a).
  14. Ḥāʾirī, Wilāyat al-Amr fī ʿAṣr al-Ġaiba, S. 100–101.
  15. Ḥusainī Šāhrūdī, Kitāb al-Ḥaǧǧ, B. 3, S. 394.
  16. Māmaqānī, Tanqīḥ al-Maqāl, B. 9, S. 228.
  17. Muʾmin Qummī, al-Wilāya al-Ilāhiyya, B. 3, S. 400.
  18. Mudarresī Yazdī, Āfāq-e Wilāyat, B. 2, S. 163.
  19. 19. Ḫūʾī, Miṣbāḥ al-Fiqāha, B. 5, S. 48.
  20. Muntaz̤irī, Dirāsāt fī Wilāyat al-Faqīh, B. 1, S. 479.
  21. Ḥāʾirī, Wilāyat al-Amr fī ʿAṣr al-Ġaiba, S. 103.
  22. «پژوهشی درباره توقیع شریف امام زمان (عليه السلام) به اسحاق بن یعقوب», Maǧalla-ye Fiqh-e Ahl al-Bait (ʿa).

Quellenverzeichnis

  • Ḥāʾirī, Sayyid Kāẓim, Wilāyat al-Amr fī ʿAṣr al-Ġaiba, Qom, Vereinigung für islamisches Denken, 1413 n. H.
  • Ḥusainī Šāhrūdī, Sayyid Maḥmūd, Kitāb al-Ḥaǧǧ, bearbeitet von: Ibrāhīm Ǧanātī, Qom, Anṣāriyān, 1381 n. H.
  • Ḫūʾī, Sayyid Abū al-Qāsim, Miṣbāḥ al-Fiqāha, bearbeitet von: Muḥammad ʿAlī Tauḥīdī, o. V., 1368 n. Sch.
  • Ḫūʾī, Sayyid Abū al-Qāsim, Mawsūʿat al-Imām al-Ḫūʾī, Islamische Ḫūʾī-Stiftung, o. J.
  • Imām Ḫomeinī, Sayyid Rūḥallāh, Kitāb al-Baiʿ, Teheran, Institut zur Ordnung und Veröffentlichung der Werke Imām Ḫomeinīs, 1421 n. H.
  • Imām Ḫomeinī, Sayyid Rūḥallāh, Wilāyat al-Faqīh – Ḥukūmat-e Islāmī, Teheran, Institut zur Ordnung und Veröffentlichung der Werke Imām Ḫomeinīs, 1381 n. Sch.
  • Māmaqānī, ʿAbdallāh, Tanqīḥ al-Maqāl, Qom, Stiftung Āl al-Bait zur Wiederbelebung des Schrifttums, 1431 n. H.
  • «اثبات اعتبار سندی توقیع شریف» (Nachweis der isnad-kritischen Validität des Tawqī‘ aš-Šarīf.), Informationsportal von Scheich Ǧawād Marwī, Abrufdatum: 13. September 2025.
  • Mudarresī Yazdī, Sayyid Muḥammad Riḍā, Āfāq-e Wilāyat, Qom, Haus der zeitgenössischen Bücher, 1403 n.Sch.
  • Muʾmin Qummī, Muḥammad, al-Wilāya al-Ilāhiyya al-Islāmiyya (al-Ḥukūma al-Islāmiyya), Qom, Büro für islamische Veröffentlichungen, das der Gemeinschaft der Dozenten des religiösen Seminars von Qom angeschlossen ist, 1425 n. H.
  • Muḥammadī Raišahrī, Muḥammad, Dānešnāme-ye Imām Mahdī (a.), Qom, Haus des Ḥadīṯ, 1393 n.Sch.
  • Muntaz̤irī, ḤusainʿAlī, Dirāsāt fī Wilāyat al-Faqīh wa-fiqh al-Dawla al-Islāmīya, Qom, Internationales Zentrum für Islamwissenschaften, 1409 n.H.
  • Nāʾīnī, Muḥammad Ḥusain, Munyat al-ṭālib fī ḥāšiyat al-Makāsib, Teheran, al-Maktaba al-Muḥammadīya, 1373 n.H.
  • Šaiḫ Anṣārī, Murtaḍā, Kitāb al-Makāsib, Qom, Weltkongress anlässlich des zweihundertsten Jahrestages der Geburt des Šaiḫ al-Aʿẓam Anṣārī, 1415 n.H.
  • «پژوهشی درباره توقیع شریف امام زمان (عليه السلام) به اسحاق بن یعقوب» (Eine Untersuchung zum Tawqīʿ aš-šarīf des Imams der Zeit (a.) an Isḥāq b. Yaʿqūb), Zeitschrift für die Rechtswissenschaft der Ahl al-Bait (a), Nr. 46, Jg. 12, S. 193–207.
  • Ṣadūq, Muḥammad ibn ʿAlī, Kamāl al-Dīn wa-tamām al-niʿma, Teheran, Islāmīya, 1395 n. H.
  • Ṭabāṭabāʾī Qummī, Sayyid Taqī, Dirāsātunā min al-Fiqh al-Ǧaʿfarī, bearbeitet von: ʿAlī Murūǧī, Qom, Chayyām-Druckerei, 1400 n. H.
  • Ṭūsī, Muḥammad ibn Ḥasan, al-Ġaiba, Qom, Haus der islamischen Gelehrsamkeit, 1411 n. H.