Schara'i' al-Islam (Buch)

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Schara'ī' al-Islam fi al-halal va al-harām (Arabisch: شَرائِع الاسلام فی مَسائِل الحَلال و الحَرام), bekannt als Schara’i’, ist ein Buch über die Fatwa-Rechtswissenschaft und Rechtssprechung (fatwa), geschrieben von Mohaqiq Hilli (gest. 676 n.H.), einem prominenten Juristen des 7. Jahrhunderts n.H.. Dieses Buch zog schon seit Anbeginn seiner Entstehung die Aufmerksamkeit der Juristen auf sich und ist eines der Lehrbücher an den Hawzas, zu dem zahlreiche Erläuterungen und Randbemerkungen verfasst wurden.

Es heißt, ein wichtiges Merkmal dieses Buches ist, dass es juristische Fragen in einem logischen und geordneten Rahmen darstellt. In diesem Buch werden alle Scharia-Gesetze in vier allgemeinen Abschnitten dargelegt: Gottesdienst, Verträge ('Uqud), einseitige Verpflichtungen (Iqa'at) und Urteile (Ahkam).

Die bekanntesten Kommentare zu diesem Buch sind folgende: Jawahar al-Kalam, Masalik al-Afham und Madarik al-Ahkam. Dazu gibt es noch zahlreiche Manuskripte, einige dieser Versionen sind alt und wurden Mohaqiq al-Hilli selbst vorgelesen, er bestätigte sie handschriftlich. Außerdem wurde dieses Buch in verschiedenen Ländern veröffentlicht.

Der Autor und sein Motiv

Hauptartikel: Mohaqiq al-Hilli Mohaqiq al-Hilli (602-676 n.H.) war ein großer schiitischer Rechtsgelehrter. Er war der Onkel und Lehrer von Allameh al-Hilli.[1] Allameh al-Hilli befand ihn als den größten Rechtsgelehrten seiner Zeit.[2] Neben Allameh al-Hilli gehörten auch Ibn Dawud al-Hilli, Fakhr al-Muhaqqiqin, der Sohn von Allameh al-Hilli und Ali b. Yusuf al-Hilli, der Bruder von Allameh al-Hilli zu seinen bekannten Schülern.[3]

Mohaqqiq al-Hilli verfasste im Bereich der Rechtslehre (Fiqh) und der Methodenlehre (Usul al-Fiqh) Kalam Bücher, einige davon sind folgende:

  • al-Mukhtasar an-Nafi' (in Fiqh),
  • al-Mu'tabar fi Scharh al-Mukhtasar (in Fiqh),
  • Nahj al-Wusul ila Ma'riat 'Ilm al-Usul (in Usul al-Fiqh)
  • und al-Maslak fi Usul ad-Din (in Kalam).[4]

Laut eigenen Angaben des Autors verfasste er das Buch auf eine Bitte einer seiner Studenten hin, welcher eine kurze Auflistung der wichtigsten Regeln der Rechtswissenschaft mitsamt einer Erläuterung benötigte.[5]

Status

Es heißt, dass das letzte vor Sharaji' von Scheich Tussi verfasste Buch Nahaya zwei Jahrhunderte lang der wichtigste rechtswissenschaftliche Text war; Doch mit der Verfassung des Buches "Sharayi"' nahm dieses Buch den Platz von "Nahaya" ein.[6]

Sahib Jawahir stellt in der Einleitung seines Buches Jawahar al-Kalam eine Erörterung des Buches Sharayi' vor, unter den Titeln „ Sharia - Regeln im Koran“ und „Furqan in der Rechtsprechung“ (Furqan: ein Mittel zur Unterscheidung von richtig und falsch), lobte dann Universalität und Präzision und befand es als Vorbild für nachfolgende Bücher.[7]

Laut Agha Bozorg Tehrani ist Schara’i’ eine der besten Rechtsschriften in Bezug auf die Organisation von Rechtsdiskussionen.[8] Dieses Buch steht bis heute stets im Mittelpunkt schiitischer Juristen und wissenschaftlicher Diskussionen und Lehren.[9]

Merkmale

Laut Mudarrisi Tabatabai präsentierte Muhaqqiq eine kohärente und logische Struktur der schiitischen Rechtsprechung und befreite sie von der Fragmentierung Verstreutheit.[10] In Schara’i’ wurden zum ersten Mal rechtswissenschaftliche Fragen in vier Kategorien Gottesdienst (ibada), Transaktionen, Verträge (uqud) und Urteile (ahkam) erörtert, ein Muster, den die späteren Juristen später in ihren Werken übernahmen.[11] Einige weitere Eigenschaften des Buches sind:

  • Rechtswissenschaftliche Fragen, die keinen großen Nutzen haben und unvorteilhaft sind werden nicht angesprochen.
  • Präzise Literatur, kurz, ohne Übertreibung, gleichzeitig flüssig und ausdrucksstark.
  • Bei diesem Buch geht es größtenteils um Rechtssprechungsfragen, manchmal werden aber auch gegensätzliche rechtswissenschaftliche Ansichten angeführt und argumentiert auf der Grundlage von Koranversen, Hadithen oder dem Konsens.

Struktur

Das Buch Schara’i’ ist in vier Abschnitte eingeteilt:

1. Gottesdienst: Rituelle Reinheit (tahara), Gebet (salat), Zakat, Khums, Saum, I'tikaf, Hadsch, Umra, Jihad, Das Gute gebieten, das Schlechte verwehren.[13] 2. Verträge (ʿuqūd): Handel (tijara), Kaution (rahn), iflās (Konkurs, unfähig seine Schulden zu bezahlen), ḥijr (Verbot über die Verwaltung des persönlichen Vermögens ), Bürgschaft (ḍimān) – einschließlich Wechsel (ḥawāla) und Kautionen (kifāla), Kompromiss (ṣulḥ), Partnerschaft (shirka), muḍāraba (eine Art Partnerschaft, bei der eine Partei den Fond oder das Kapital bereitstellt und die andere durch ihre Arbeit einen Beitrag leistet), muzāraʿa (eine Art landwirtschaftliche Partnerschaft, bei der eine Partei Land für die Landwirtschaft zur Verfügung stellt und die andere es bearbeitet), musāqāt (eine Art Vertrag, bei dem sich eine Partei um Garten und Bäume der anderen Partei kümmert, insbesondere bezüglich der Wasserversorgung, woraufhin die Produkte dann wie vereinbart geteilt werden), Kaution (wadīʿa), Leihen und Verleihen einer Immobilie (ʿārīya), Mieten (ijāra), Anwaltschaft (wikāla), waqf (eine Art religiöse Schenkung von Land oder Eigentum), Schenkung (hiba), sabq und rimāya ( Wettkampf zu Pferde und Schießwettkampf zur Vorbereitung auf Kriege), Testament (waṣīyya) und Heirat (nikāḥ).[14] 3. Einseitige Verpflichtungen (īqāʿāt): Scheidung (ṭalāq), ẓihār (eine Art Scheidung in Arabien vor dem Islam, die im Koran verboten ist), īlāʾ (eine Praxis in Arabien, die im Islam verboten ist: Der Ehemann schwört, dass er keinen Geschlechtsverkehr mit seiner Frau mehr haben wird, ohne sich von ihr scheiden zu lassen, um sie zu verletzen), liʿān (gegenseitiger Fluch unter bestimmten Umständen; Wenn der Ehemann seine Frau des Ehebruchs beschuldigt und es niemanden gibt, der etwas zu dieser Behauptung aussagen kann, dann können sich der Ehemann und die Ehefrau gegenseitig verfluchen, sie werden für immer getrennt sein und können nicht wieder heiraten.), ʿitq (Befreiung von Sklaven und Sklavinnen), tadbīr (der Besitzer will, dass sein Sklave nach seinem Tod frei ist), mukātaba (eine Art Vertrag zwischen einem Sklaven und seinem Besitzer, der besagt, dass der Sklave durch die Zahlung eines bestimmten Betrages sich freikaufen kann), istīlāʾ (wenn eine Sklavin ein Kind von ihrem Besitzer hat, wird sie nach dem Tod ihres Besitzers frei sein), iqrār (etwas anerkennen, das nicht zum eigenen Vorteil ist), juʿāla (eine finanzielle Verpflichtung im Austausch mit einer Arbeit), aymān (Eide) und Nadhr (Gelübde).[15] 4. Urteile (aḥkām): Jagd (ṣayd) und Dhabāḥa (Schlachten und Ausbluten), Nahrungsmittel und Getränke (al-aṭʿima wa l-ashriba), Usurpation oder Enteignung (ghaṣb), Shufʿa (Vorkaufsrecht, zum Beispiel Anteile des Partners kaufen, wenn er sie verkaufen möchte), Wiederherstellung von Ödland (iḥyaʾ al-mawāt), luqaṭa (verlorenes Eigentum), farāʾiḍ (Urteile über das Erbe), Richteramt (qaḍāʾ), Zeugenaussagen (shahādāt), ḥudūd und taʿzīrāt (bestimmte Strafen für die Verletzung einiger islamischer Gesetze), qiṣāṣ (Wiedervergeltung des Mörders auf Wunsch der Familie des Opfers) und dīyāt (Blutgeld).[16]

Schara’i’ beginnt mit dem Buch über die rituelle Reinheit und mit einer Diskussion über die drei Arten dieser Reinheit (Gebetswaschung (wuzu), Ganzkörperwaschung (ghusl) und Tayyamum), was dann hinsichtlich der obligatorischen und empfohlenen Arten erläutert wird. Es endet mit dem Buch über diyat (Blutgeld) und einigen Hinzufügungen in Form von mehreren Fragen.[17] Zu Beginn von Schara’i’ werden die Urteile bzw. Gesetze in vier Sparten unterteilt: Gottesdienste, Verträge, Iqa'at und Urteile. Zehn Bücher werden der Kategorie Gottesdienste unterstellt, von denen die rituelle Reinheit die erste ist. Durch die Aufteilung der rituellen Reinheit in Gebetswaschung, Ganzkörperwaschung und Tayammum legte der Autor die Notwendigkeit und Erwünschtheit jedes einzelnen wie folgt dar: Fälle der obligatorischen Gebetswaschung: Bei den Pflichtgebeten und der obligatorischen Umrundung (der Kaaba) sowie der Berührung der Koranschriften. Bei anderen Angelegenheiten wird die Gebetswaschung empfohlen. Fälle bei denen die Ganzkörperwaschung ein Pflicht ist: Alle gebetswaschungspflichtigen Fälle, einschließlich des Betretens von Moscheen, des Rezitierens der al-Aza'im Suren, des Eintritts in den Monat Ramadan, in dem bis zum Morgengrauen noch genug Zeit bleibt, um die Ganzkörperwaschung durchzuführen, und wenn eine menstruierende Frau fasten möchte, ansonsten ist die Ganzkörperwaschung empfohlen (mustahab). Die Fälle von obligatorischem Tayammum sind folgende: Tayammum für das Pflichtgebet - wenn nicht genug Zeit übrig ist, um eine Gebets- oder Ganzkörperwaschung durchzuführen, bei Wassermangel oder eine Person, die in der Masjid al-Haram oder der Prophetenmosche in den Junaba-Zustand gerät und diese Moscheen verlassen möchte. Für andere Fälle wird Tayammum empfohlen (mustahab). Allerdings wird die rituelle Reinheit manchmal bei Gelübden und Ähnlichem auch zur Pflicht.[18] Bei der letzten Frage im Buch Schara’i’ geht es um das Urteil bezüglich eines Muslims, der dabei ist eine Kugel oder einen Pfeil abzuschiessen, währenddessen er den Islam verlässt und das Geschoss einen Muslim trifft. Scheich Tussi [19] glaubt, dass die diya (Wiedervergeltung) weder bei seinen muslimischen Verwandten noch bei den Ungläubigen liegt. [Anmerkung 1] Sahib Schari' glaubt, dass es ein gutes Wort ist, wenn es heißt, dass die diya von seinen muslimischen Verwandten gezahlt wird, denn laut einer korrekteren Aussage erben ja auch die muslimischen Verwandten von ihm.[20]

Kommentare, Randbemerkungen und Übersetzungen

Hauptartikel: Liste der Kommentare zu Schara’i’ al-Islam Zu Schara’i’ al-Islam wurden viele Kommentare und Randbemerkungen verfasst. [21] Zusammenfassungen und Übersetzungen davon sind ebenfalls verfügbar. Das Buch an-Nafi' fi Mukhtasar asch-Schara’i’, bekannt als „Mukhtar asch-Schara’i’“, ist eine Zusammenfassung des Buches, die Muhaqqiq selbst präsentierte.[22] Er schrieb auch einen Kommentar zu dieser Zusammenfassung unter dem Titel „al-Mu'tabar fi Scharh al-Mukhtasar“.[23] Abu al-Qasim bin Ahmad Yazdi ist einer der Übersetzer von Schara’i’ al-Islam.[24] Einige bekannte Kommentare zu diesem Buch sind:

  • Jawahir al-Kalam fi Scharh Schara’i’ al-Islam, verfasst von Muhammad Hasan Najafi, bekannt unter Sahib Jawahir (gest. 1261 n.H.) ;
  • Masalik al-Afham ila Schara’i’ al-Islam, von Schahid at-Thani (gest.966 n.H.) ;
  • Madarik al-Ahkam fi Scharh Schara’i’ al-Islam, verfasst von Seyyed Muhammad Musawi Amili, bekannt unter Sahib Madarik (gest. 946).[25]

Muhaqqiq Karaki, Seyyed Muhammad Mahdi Bahr al-'Ulum, Schahid ath-Thani und Jamal ad-Din Khansari zählen zu den Rechtsgelehrten, die die Randbemerkungen zu Schara’i’ schrieben.[26]