Wuzu
Wuḍūʿ (arabisch: الوضوء) ist die rituelle Gebetswaschung. Hierbei ist das Waschen des Gesichts, der Hände und das feuchte Überstreichen des Kopfes und der Fußrücken nach einem speziellen Ritus gemeint, das zum Ziel hat sich Gott anzunähern (qurb ilallah). Die Wuḍūʿ ist eine Bedingung für die Richtigkeit des Gebets, des Ṭawāf (die siebenmalige Umkreisung der Kaaba in Mekka) und einigen weiteren rituellen Praktiken. Ohne diese rituelle Waschung ist die Berührung der Schrift des Qurʿāns und des Namen Gottes unzulässig. In einigen Fällen wird Wuḍūʿempfohlen, wie beim Gang zur Moschee und beim Rezitieren des Qurʿāns. Gemäß historischer Quellen wurde das Gesetz der rituellen Gebetswaschung schon zu Beginn des Prophetentums von Muḥammad (s.) in Mekka auf ihn herabgesandt. Der sechste Vers der Sure al-Māʿida und 400 Überlieferungen von der Ahl al-Bait (a.) betreffen die rituelle Gebetswaschung. In den Hadīṯen wird der Wuḍūʿ und gelegentlich der Wiederholung der Wuḍūʿ folgende Eigenschaften zugeschrieben: Läuterung von Sünden, Milderung des Zorns, lebensverlängernd, dem Gesicht Licht verleihend und Vermehrung des Lebensunterhalts.
Die rituelle Waschung hat zwei Auswahlmöglichkeiten. Zum einen geht es um die Reihenfolge der Einzelwaschungen und zum anderen um die seltene Anwendung der rituellen Kontaktwaschung. Bei der ersten Form werden erst das Gesicht und dann die Unterarme etwas über den Ellenbogen hinweg sowie die Hände gewaschen, im Anschluss daran erfolgt das feuchte Überstreichen des Kopfes und der Fußrücken. Bei der rituellen Kontaktwaschung jedoch wird das Gesicht sowie die Arme ins Wasser getaucht und dann wird feucht über den Kopf und die Hände gestrichen.Bei Verletzungen an den genannten Körperteilen könnte Wuḍūʿmöglicherweise schaden oder schwierig werden, deshalb gelten hier die Regeln der Wuḍūʿ al-Ğabīra.
Zwischen den Schiiten und Sunniten gibt es Meinungsunterschiede über das Waschen der Arme bzw. Hände und ebenso über das feuchte Überstreichen des Kopfes und der Füße. Schiiten bezeichnen das Waschen der Arme von oben nach unten als wağīb (Pflicht), während die Sunniten ihre Arme von unten nach oben waschen. Laut Überlieferungsquellen gab es bis zum Ende der Zeit des Kalifats von ʿUmar ibn Ḫaṭṭāb keine großen Unstimmigkeiten unter den Muslimen bezüglich des Whudus und alle verrichteten die rituelle Waschung in einheitlicher Form (Imamiyya Methode). Die Quellen besagen, daß bezüglich der rituellen Gebetswaschung diese Unstimmigkeiten zwischen den Schiiten und Sunniten erst mit dem Kalifat des dritten Kalifen begannen.
Begriffserklärung
Wuḍūʿ ist die Gebetswaschung, bei der auf eine bestimmte Art und Weise zuerst das Gesicht und die Arme gewaschen und dann der Kopf und die Füße feucht überstrichen werden, mit der Intention sich Gott anzunähern und seine Gebote zu befolgen.[1]Diese gottesdienstliche Praktik ist eine der Vorraussetzungen für die Richtigkeit des Gebets und des Ṭawāf sowie die Erlaubnis für die Berührung der Schrift des Qurʿāns.[2]Laut historischer Quellen brachte der Engel Gabriel (Ğibriʿīl) zu Beginn des Prophetentums von Mohammad (s.) (Bi'that) ihm in Mekka die Gebetswaschung bei, wonach dann der Prophet (s.) es den Muslimen übermittelte.[3]
Prinzipien
- Hauptartikel: Al-Wudu' Vers
Wie Wuḍūʿ durchzuführen ist und ihre Wichtigkeit wird im Qurʿān und in den Überlieferungen erwähnt.[4]Das Gesetz des Rituelle Gebetswaschungs ist im sechsten Vers der Sure al-Māʿida angeführt, der Grund warum dieser Vers, Wuḍūʿ-Vers genannt wird.[5]
“ | يَا أَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا إِذَا قُمْتُمْ إِلَى الصَّلَاةِ فَاغْسِلُوا وُجُوهَكُمْ وَأَيْدِيَكُمْ إِلَى الْمَرَافِقِ وَامْسَحُوا بِرُءُوسِكُمْ وَأَرْجُلَكُمْ إِلَى الْكَعْبَيْنِ
Oh ihr, die ihr glaubt, wenn ihr euch zum Gebet hinstellt, so wascht (vorher) euer Gesicht und eure Hände bis zu den Ellenbogen und streicht euch über den Kopf und über eure Füße bis zu den Knöcheln |
” |
— Sure Maida, Vers 6 |
Obwohl die rituelle Waschung an sich religiös empfohlen (mustahab) ist,[6] gilt sie jedoch für das Verrichten des Gebets (ausgenommen des Totengebets, Ṣalāt al-Mayyit), für die Durchführung des Tawaf, die Berührung der Schrift des Qurʿāns und des Namen Gottes als religiös verbindlich (wajib)[7]. Verpflichtender Vorsichtsmaßnahme (Iḥtiyāt Wāğib) wegen sollte man auch bei der Berührung des Namens des Propheten (s.), der Imame und des Namens von Fāṭima az-Zahrās (s.) Wuḍūʿhaben.[8]Die rituelle Waschung gilt in folgenden Fällen als empfohlen: Beim Gang zur Moschee und zu den Heiligtümern der Imame (a.), beim Rezitieren des Qurʿāns und beim Mitsichführen desselben, bei Berührung des Umschlags oder der Ränder der Seiten des Qurʿāns sowie beim Besuch der Gräber.[9]
Verschiedenen Methoden der rituellen Gebetswaschung
Die rituelle Waschung hat zwei Auswahlmöglichkeiten, entweder in ihrer üblich durchgeführten Reihenfolge von Einzelwaschungen (at-Tartīb) oder die seltener Anwendung findende Kontaktwaschung (al-Irtimās, Eintauchen). Bei Verletzungen wird die Wuḍūʿ al–Ğabīra durchgeführt.[10]
- Wuḍūʿ at-Tartīb: Zuerst muß das Gesicht gewaschen werden und zwar von der Stirn bzw. vom üblichen Haaransatz hinunter bis zum Ende des Kinns, handbreit bedeckend. Daraufhin wird zuerst der rechte Arm und danach der linke, von knapp über den Ellenbogen hinunter bis zu den Fingerspitzen gewaschen. Beim nächsten Schritt wird mit der vom Waschen der Arme übrig gebliebenen Feuchtigkeit der Kopf überstrichen und zwar über den Scheitel hinweg nach vorne bis zum Haaransatz. Mit derselben Feuchtigkeit wird auch zuerst der rechte und dann der linke Fuß überstrichen.[11]
- Wuḍūʿal-Irtimas: Bei dieser Alternative wird zuerst das Gesicht, angefangen von der Stirn, kurz ins Wasser getaucht und durch dieses gezogen, so daß das Wasser danach von oben nach unten abtropft. Das Gesicht wird dann handflächenbreit überstrichen. Nun werden, angefangen von rechts und vom Ellenbogen an, die Arme und Hände in das Wasser getaucht und wieder herausgezogen, so daß hinterher das Wasser von oben nach unten abtropfen kann, dann beide Arme feucht überstreichen. Nun wird der Kopf und die Füße feucht überstrichen.[12]
- Wuḍūʿ al-Ğabīra: Sollte sich an einer Stelle des Körpers über die Wuḍūʿausgeführt werden muß, auch die zu überstreichenen Areale, eine Wunde bzw. Verletzung befinden, wird dennoch die rituelle Waschung ausgeführt, wobei der verbundene Bereich (Ğabīra: Verband über der Verletzung ) nur feucht zu überstreichen ist.[13]Wuḍūʿ al-Ğabīra ist nur dann zulässig, wenn das Abnehmen bzw. das Öffnen des Verbandes schwierig oder schädlich ist und man nicht direkt auf die Verletzung Wasser fließen lassen kann.[14]
In einigen Fällen wird der Alternativ halber Wuḍūʿdurch das Tayyamum ersetzt; sollte beispielsweise der Spielraum der Gebetszeit für das Wuḍūʿ kaum ausreichend sein und das Gebet müßte außerhalb seiner bestimmten Zeit verrichtet werden bzw. es wird versäumt.[15]Auch wenn kein Wasser zur Verfügung steht oder Wasser für den Körper schädlich ist wird Tayyamum ausgeführt.[16]Derjenige, der die Ğunub-Ġusl gemacht hat, braucht für das Verrichten des Pflichtgebets keine rituelle Gebetswaschung, denn dieses wird durch die Ğunub-Ġusl ersetzt.[17]
Was Wuḍūʿ hinfällig macht
Ungültig ist bzw. wird die Wuḍūʿ durch einige, in den Fiqh-Quellen angegebenen Dinge (ḥadaṯ al-Aṣġar)[18]wie:
- Urin, Stuhl oder Luft lassen
- Schlaf (so daß weder die Augen sehen noch die Ohren hören), geistige Verwirrtheit, Trunkenheit oder Ohnmacht.[19]
- Diejenigen Dinge, die eine Ġusl (Ganzkörperwaschung) notwendig machen ist der Zustand der Ğinabah (große rituelle Unreinheit) und die Berührung eines Leichnams.[20]
Laut Fāḍil Miqdād sind einige Gelehrte der Ahl- as-Sunna der Meinung, daß der direkte Hautkontakt mit dem anderen Geschlecht, welche nicht maḥram (Männer oder Frauen, die nicht in einem nahen Verwandschaftsverhältnis zueinander stehen und die Möglichkeit haben zu heiraten) sind, die Wuḍūʿ ungültig macht. Diese beziehen sich vorwiegend auf die Lesart des isfahanischen Hadīṯwissenschaftlers Kasāʿī, der das Verb "lamastum" in dem Vers «au lamastumu an-Nisā» (oder ihr Frauen berührt habt) wortwörtlich genommen hat, während schiitische Rechtsgelehrte der Auffassung sind, es wäre eine Andeutung auf den Geschlechtsakt.[21]
Unterschiede beim Wuḍūʿ bei den Schiiten und den Sunniten
- Hauptartikel: Al-Wudu' Vers
Was das Ritual bezüglich des Waschens der Arme und des Überstreichen des Kopfes und der Füße betrifft, bestehen bei den Schiiten und Sunniten Unstimmigkeiten.[22] Diese Unstimmigkeiten gehen größtenteils auf die unterschiedliche Interpretation des sechsten Verses der Sure al-Māʿida zurück und auf den Unterschied bei der Rezitation.[23] Die Schiiten stützen sich hierbei auf einige Überlieferungen der Imame[24]und übersetzen die Phrase "wa aidīkum ilā al-marāfiq" in dem erwähnten Vers mit der Pflicht, die Arme von oben nach unten zu waschen, entgegen der vier sunnitischen Rechtsschulen, die davon ausgehen, diese müßten von unten nach oben gewaschen werden.[25] Darüber hinaus gilt es, gemäß des entsprechenden Urteils schiitischer Rechtsgelehrter, erst den rechten, dann den linken Arm zu waschen.[26]Bei den Sunniten ist die Einhaltung dieser Reihenfolge keine Pflicht, sondern lediglich empfohlen, also mustaḥab.[27]
Aus Sicht der vier sunnitischen Rechtsschulen ist das Waschen der Füße zusammen mit den Knöcheln eine Pflicht.[28]. Schiiten hingegen betrachten das Überstreichen der Füße angefangen von den Zehenspitzen über den Fußrücken hinauf bis zur Höhe der Knöchel als Pflicht.[29]
Schiiten und Sunniten sind sich auch wegen des Überstreichen des Kopfes uneinig. Der schiitischen Lehre nach ist das Überstreichen des Kopfes insoweit genug, das es auch Überstreichen genannt werden kann. Mustaḥab ist es, wenn es mit drei aneinander zusammengehaltenen Fingern durchgeführt wird und nicht mehr.[30]Nach schiitischer Lehre muß dies mit dem Wuḍūʿ Wasser erfolgen, welches man in den vorherigen Phasen benutzt hat und nicht mit neuem Wasser.[31]
In den verschiedenen sunnitischen Glaubensrichtungen sind ebenfalls Unterschiede bezüglich des feuchten Überstreichen des Kopfes festzustellen.[32]Gemäß der hanbalitischen Rechtslehre ist das Überstreichen des ganzen Kopfes zusammen mit den beiden Ohren Pflicht[33], und man muss neues Wasser dafür benutzen.[34]Laut der malikitischen Rechtslehre ist es wajib den ganzen Kopf zu überstreichen[35]und nach der hanifitischen ein Viertel des Kopfes.[36]Die schafiitische Rechtslehre besagt, daß ein minimales Überstreichen des Kopfes ausreichend ist, jedoch mit neuem Wasser.[37]
Die Durchführung der Wuḍūʿ wurde in einigen Fällen aufgrund des Taqiyya Zustandes anders gehandhabt. Imam al-Kāẓim (a.) benachrichtigte ʿAlī ibn Yaqṭīn, welcher im abbasidischen Herrschaftsapparat eine besondere Stellung hatte einnehmen können wie die Sunniten Wuḍūʿ verrichten, er verpflichtete ihn es ihnen nachzutun, damit Hārūn ar-Rašīd nicht bemerkte, daß er ein Schiit ist.[38]Mūsā ibn Ğaʿfar hatte ʿAlī ibn Yaqṭīn zuvor gebeten am abbasidischen Königshof zu bleiben und dort den Schiiten Dienste zu leisten,[39]während er jedoch andere Schiiten davon abhielt mit den Abbasiden zu kooperieren.[40]
Beginn der Unstimmigkeiten über die rituelle Gebetswaschung in der Zeit von ʿUṯmān
Einige Forscher glauben, daß es zur Zeit des Propheten (s.) bezüglich der Wuḍūʿ keine Differenzen gab[41], wobei er (s.) die rituelle Gebetswaschung mit dem Überstreichen der Füße durchführte und sie nicht gänzlich wusch.[42]Diese Verhältnisse bestanden auch zur Zeit des Kalifats von Abū Bakr.[43]Ebenso liegt aus der Herrschaftszeit von ʿUmar ibn Ḫaṭṭāb kein Bericht über eine mögliche Differenz diesbezüglich vor. Außer über die Angelegenheit des Überstreichens der Füße über der Sandale (masḥ ḫufain).[44]
Gemäß dessen, was in dem Buch Kanz al-ʿUmmāl[45]und in einigen anderen Quellen angeführt wird[46]sind sich einige Forscher einig, daß die Meinungsverschiedenheit über die Wuḍūʿ unter den Muslimen erst seit dem dritten Kalifen (ʿUṯmān) sichtbar wurden und zu Veränderungen beitrugen.[47] Sayyid ʿAlī Šahristānī schreibt zu den Unstimmigkeiten bezüglich der ḫufain Überstreichung zwischen Imam Ali (a.) und ʿUmar ibn Ḫaṭṭāb, daß der zweite Kalif im Gegensatz zu ʿUṯmān ibn ʿAffān die Füße beim Wuḍūʿ nicht wusch, sondern diese nur feucht überstrich.[48]
Die Schiiten sind in Anlehnung an den Wuḍūʿ Vers und den Überlieferungen über Wuḍūʿ davon überzeugt, daß der Prophet (s.) und seine Gefährten genau wie die Schiiten ihre Füße bei der rituellen Gebetswaschung feucht überstrichen und nicht wie die Sunniten es heutzutage tun, die Füße wuschen.[49]Bezüglich der Arme wurden von dem Propheten (s.) Ḥadīṯe überliefert, laut derer die Wuḍūʿ des Propheten (s.) die der Schiiten glich, wobei die Arme von oben nach unten gewaschen werden.[50]Die Schiiten bezeichnen die Überlieferungen über Wuḍūʿ, die von den Sunniten zugrundegelegt werden, als schwach und basislos und stünden im Widerspruch zu dem Wuḍūʿ Vers.[51]
Etiketten, Empfohlenes und die Vorzüglichkeiten
Bei der rituellen Gebetswaschung ist einiges empfohlen (mustahab) wie:
- Das Zähneputzen vor der Wuḍūʿ - Der Prophet (s.) empfahl in seinem letzten Willen an Imam ʿAlī (a.) das Zähneputzen vor der Wuḍūʿ.[52]
- Den Namen Gottes zu nennen bevor wir mit der Wuḍūʿ beginnen.[53]
- Mund- und Nasenspülung[54]
Überlieferungen besagen, daß Imam ʿAlī (a.) beim Wuḍūʿ einige Bittgebete las. In diesen Überlieferungen heißt es auch, daß jedem, der diese Bittgebete während der Durchführung des Wuḍūʿs liest, Gott von einem jeden dieser Wuḍūʿ-Tropfen einen Engel erschafft, der Gott lobpreist (als rein von allen Imperfektionen), verehrt und Seine über alles hinausgehende Größe erwähnt sowie den Lohn dafür bis zum Tag der Auferstehung für den Wuḍūʿ Verrichtenden aufschreibt.[55]
Die Bittgebete für jede einzelne Handlung sind folgende:
Teil der Wuḍūʿ | Bittgebet |
---|---|
Während mit der linken Hand Wasser auf den rechten Arm geschüttet wird | Alles Lob gebührt Allah, der das Wasser rein und reinigend und nicht unrein (nağis) erschuf.[56] |
Nasenspülung mit Wasser | O Allah! Verbiete mir nicht den Duft des Himmels und setze mich zu denjenigen, die diesen Duft riechen dürfen.[57] |
Mundspülung mit Wasser | O Allah! Mache meine Zunge besser in der Deutlichkeit deines Gedenkens und setze mich zu denjenigen, mit denen du zufrieden bist.[58] |
Beim Waschen des Gesichts | An dem Tag, an dem die Gesichter schwarz sind, mache meines hell und strahlend und an dem Tag, an dem die Gesichter hell und strahlend sind, lasse meines nicht schwarz sein.[59] |
Ein weiteres Bittgebet während des Waschens des rechten Arms | O Allah, lasse mir das Buch meiner Taten in die rechte Hand geben und die ewige Unsterblichkeit in die linke Hand.[60] |
Beim Waschen des linken Arms | O Allah, gebe mir das Buch meiner Taten nicht in die linke Hand und nicht an den Hals gefesselt, ich suche Zuflucht bei Dir vor den in Flammen stehenden Kleidern.[61] |
Beim feuchten Überstreichen des Kopfes | O Allah, segne mich mit deiner Gnade![62] |
Beim feuchten Überstreichen der Füße | O Allah, festige und stärke meine Schritte auf der Ṣirāṭ- Brücke, wenn sie auf dieser zu zittern beginnen und lasse meine Füße schreiten im Dienste deiner Zufriedenheit.[63] |
Die schiitischen und sunnitischen Überlieferungsquellen enthalten mehr als 400 Ḥadīṯe über die Regeln der Wuḍūʿ, ihre Eigenschaften und Vorzüglichkeiten. All diese wurden von dem Propheten (s.) und den schiitischen Imamen (a.) überliefert. Laut dieser Hadithe löscht Wuḍūʿ die Sünden, mildert die Wut, verlängert die Lebenszeit, lässt das Gesicht erstrahlen am Tage der Auferstehung und vermehrt den Lebensunterhalt. Einige Überlieferungen sprechen auch die Vorzüglichkeit der Wiederholung von Wuḍūʿ an (also ständig rituell rein zu sein) und ebenso die Wuḍūʿ als Reue (Tauba).
Fußnoten
- ↑ Falāḥzādeh, Aḥkām Dīn, 1386 nach iranischem Sonnenkalender, S.44-45; Ḥoseinī Daštī, Wūḍūʿ, dar Maʿāref wa Maʿārīf, B.10, S.370.
- ↑ Falāḥzādeh, Aḥkām Dīn, 1386 n.H., S.44-45; Ḥoseinī Daštī, Wūḍūʿ, dar Maʿāref wa Maʿārīf, B.10, S.370.
- ↑ Als Beispiel: Ibn Hišām, as-Sirat an-Nabawwiyya, Dār al-Maʿrifa, B.1, S.244; Ṭabarī, Tārīḫ al-Umam wa al-Mulūk, 1387 n.H., B.2, S.307.
- ↑ Subḥānī, Wūḍūʿ dar Ketāb wa Sunnat, S.4.
- ↑ Markaz Farhang wa Maʿāref Qurʿān Karīm, 1382 n.H., S.407-408.
- ↑ Scheich Anṣārī, Kitāb aṭ-Ṭahāra, 1415 n.H., B.2, S.82
- ↑ Faiḍ Kāšānī, Muʿtaṣim aš-Šīʿa, 1429 n.H., B.1, S.241.
- ↑ Falāḥzādeh, Aḥkām Dīn, 1386 n.H., S.50
- ↑ Falāḥzādeh, Aḥkām Dīn, 1386 n.H., S.50
- ↑ Muʿasese-ie Dāʿirat al-Maʿāref Fiqh Eslāmī, 1426 n.H., B.,S.347.
- ↑ Vgl. Yazdī, al-ʿUrwat al-Wuṯqā, 1419 n.H., B.1, S.353-366.
- ↑ Imām Ḫumeinī, Tūḍīḥ al-Masāʿil, 1424 n.H., B.1, S.160.
- ↑ Falāḥzādeh, Darsnāmeh Aḥkām Mubtalā beh Ḥuğğāğ, 1389 n.H., S.37 und 38.
- ↑ Falāḥzādeh, Aḥkām Dīn, 1386 n.H., S.50
- ↑ Falāḥzādeh, Aḥkām Dīn, 1386 n.H., S.46
- ↑ Ibn Idrīs Ḥillī, as-Sarāʿir, 1410 n.H., B.1, S.135.
- ↑ Falāḥzādeh, Aḥkām Dīn, 1386 n.H., S.57
- ↑ Faiḍ Kāšānī, Muʿtaṣim aš-Šīʿa, 1429 n.H., B.1, S.241.
- ↑ Yazdī, al-ʿUrwat al-Wuṯqā, 1419 n.H., B.1, S.330-331.
- ↑ Falāḥzādeh, Aḥkām Dīn, 1386 n.H., S.51
- ↑ Fāḍil Miqdād, Kanz al-ʿIrfān, 1419 n.H., B.1, S.25.
- ↑ Qumī, Čegūnegī Anğām Wūḍū nazd Farīqain (1), S.29-30.
- ↑ Ḥuseinī, Wūḍūʿ az Didgāh Mazāheb Eslāmī, S.6.
- ↑ Ḥuseinī, Wuḍūʿ az Didgāh Mazāheb Eslāmī, S.9.
- ↑ Sayyid Sābiq, Fiqh as-Sunnah, 1397 n.H., B.1, S.43.
- ↑ Ḥuseinī, Wūḍūʿ az Didgāh Mazāheb Eslāmī, S.12.
- ↑ Sayyid Sābiq, Fiqh as-Sunnah, 1397 n.H., B.1, S.48.
- ↑ Sayyid Sābiq, Fiqh as-Sunnah, 1397 n.H., B.1, S.44.
- ↑ Ḥuseinī, Wuḍūʿ az Didgāh Mazāheb Eslāmī, S.11, 12.
- ↑ Qumi, Fiqh Ḥağğ; Čegūnegī-ie Anğām Wūḍūʿ nazd Farīqain (3) Masḥ, S.43-44.
- ↑ Qumi, Fiqh Ḥağğ; Čegūnegī-ie Anğām Wūḍūʿ nazd Farīqain (3) Masḥ, S.45.
- ↑ Qumi, Fiqh Ḥağğ; Čegūnegī-ie Anğām Wūḍūʿ nazd Farīqain (3) Masḥ, S.45.
- ↑ Qumi, Fiqh Ḥağğ; Čegūnegī-ie Anğām Wūḍūʿ nazd Farīqain (3) Masḥ, S.46-47.
- ↑ Qumi, Fiqh Ḥağğ; Čegūnegī-ie Anğām Wūḍūʿ nazd Farīqain (3) Masḥ, S.47.
- ↑ Qumi, Fiqh Ḥağğ; Čegūnegī-ie Anğām Wūḍūʿ nazd Farīqain (3) Masḥ, S.47-48.
- ↑ Qumi, Fiqh Ḥağğ; Čegūnegī-ie Anğām Wūḍūʿ nazd Farīqain (3) Masḥ, S.48.
- ↑ Qumi, Fiqh Ḥağğ; Čegūnegī-ie Anğām Wūḍūʿ nazd Farīqain (3) Masḥ, S.48.
- ↑ Vgl. Scheich Mufīd, al-Iršād, 1413 n.H., B.2, S.227-228.
- ↑ Kašī, Riğāl Kašī, 1409 n.H., S.441.
- ↑ Kašī, Riğāl Kašī, 1409 n.H., S.441.
- ↑ Šahristānī, limāḏā al-iḫtilāf fī al-wuḍūʿ, 1426 n.H., S.31.
- ↑ Āmadī, al-masḥ fī wuḍūʿ ar-Rasūl
- ↑ Šahristānī, limāḏā al-iḫtilāf fī al-wuḍūʿ, 1426 n.H., S.31.
- ↑ Šahristānī, limāḏā al-iḫtilāf fī al-wuḍūʿ, 1426 n.H., S.32.
- ↑ Muttaqī Hindī, Kanz al-ʿUmmāl, 1406 n.H.,B.9, S.443, Hadīṯe 26890.
- ↑ Šahristānī, limāḏā al-iḫtilāf fī al-wuḍūʿ, 1426 n.H., S.33.
- ↑ Šahristānī, limāḏā al-iḫtilāf fī al-wuḍūʿ, 1426 n.H., S.33.
- ↑ Šahristānī, limāḏā al-iḫtilāf fī al-wuḍūʿ, 1426 n.H., S.34-35.
- ↑ Behbahānī, masḥ pāh-hā dar wuḍūʿ, 1395 nach iranischem Sonnenkalender, S.42-46.
- ↑ Vgl. Ḥurr ʿAmilī, Wasāʿil aš-Šīʿa, 1374 nach iranischem Sonnenkalender, B.1, S.387-390
- ↑ Behbahānī, masḥ pāh-hā dar wuḍūʿ, 1395 nach iranischem Sonnenkalender, S.42-46.
- ↑ ”za ʿAlī ʿalaik bissiwāk ʿinda wuḍūʿ kullu ṣalāt“ (Scheich Ṣadūq, man lā yaḥḍarahu al-Faqīh, Ğāmeʿe-ie Mudarrisī Verlag, B.1, S.53.)
- ↑ Scheich Ṣadūq, man lā yaḥḍarahu al-Faqīh, Ğāmeʿe-ie Mudarrisī Verlag, B.1, S.43, Ḥadīṯe 87.)
- ↑ Ḥurr ʿAmilī, Wasāʿil aš-Šīʿa, 1374 nach iranischem Sonnenkalender, B.1, S.396, Ḥadīṯe 1036.
- ↑ Kuleinī, Furūʿ Kāfī, 1388 nach iranischem Sonnenkalender, B.1, S.184.
- ↑ Kuleinī, Furūʿ Kāfī, 1388 nach iranischem Sonnenkalender, B.1, S.182.
- ↑ Kuleinī, Furūʿ Kāfī, 1388 nach iranischem Sonnenkalender, B.1, S.183.
- ↑ Kuleinī, Furūʿ Kāfī, 1388 nach iranischem Sonnenkalender, B.1, S.183.
- ↑ Kuleinī, Furūʿ Kāfī, 1388 nach iranischem Sonnenkalender, B.1, S.183.
- ↑ Kuleinī, Furūʿ Kāfī, 1388 nach iranischem Sonnenkalender, B.1, S.183.
- ↑ Kuleinī, Furūʿ Kāfī, 1388 nach iranischem Sonnenkalender, B.1, S.183.
- ↑ Kuleinī, Furūʿ Kāfī, 1388 nach iranischem Sonnenkalender, B.1, S.183.
- ↑ Kuleinī, Furūʿ Kāfī, 1388 nach iranischem Sonnenkalender, B.1, S.184.
Quellenverzeichnis
- Āmadī, Muḥammad Ḥasan, al-masḥ fī wuḍūʿ ar-Rasūl: dirāsat muqārinat bain al-maḏāhib al-islāmiya, [Beirut], Dār al-Muṣṭafā li ʿiḥyā at-Turāṯ, 1420 n.H.
- Ibn Idris Ḥillī, Muḥammad ibn Manṣūr, as-Sarāʿir al-Ḥāwī li-taḥrīr al-Fatāwī, Qum, Daftar Entešārāt eslāmī wābasteh be Ğāmeʿ-ie Mudarrisīn Ḥawze-ie ʿilmiyeh Qom, 1410 n.H.
- Ibn Hišām, ʿAbdulmalik, as-Sīrat an-Nabawwiyya, Forschung von Muṣṭafā al-Saqā wa Ibrāhīm al-Abyārī wa ʿAbdulḥafīẓ Šiblī, Beirut, Dār al-Maʿrifa, BiTā.
- Behbahānī, ʿAbdulkarīm, masḥ pāh-hā dar wuḍūʿ, übersetzt von der Gruppe Mutarğemān, Qom, Ahl al-Bait Weltversammlung, 1395 nach iranischem Kalender.
- Pāyandeh, Abūlqāsem, Nahğ al-Faṣāḥa, Forschung von Sayyid Hāšem Rasūlī Maḥallātī, Donyā-ie Dāneš Verlag.
- Ḥurr ʿAmilī, Muḥammad ibn Ḥasan, Tafḍīl Wasāʿil aš-Šīʿa ilā Taḥṣīl Masāʿil aš-Šarīʿa, Qom, Muʿasasa Āl-i al-Bait li-iḥyā at-Turāṯ, 1416 n.H.
- Ḥuseinī, Ḥamīd, Wuḍūʿ az Didgāh Maḏāheb-e Eslāmī, Faṣlnāme-ie Moṭāleʿāt taqrībī Maḏāheb-e Eslāmī, Nr. 17.
- Ḥuseinī Daštī, Sayyid Muṣṭafā, Wuḍūʿ dar Maʿāref wa Maʿārīf, B.10, Teheran, Moasese-ie Farhangī Ārāye, 1379 nach iranischem Sonnenkalender.
- Subḥānī, Ğaʿfar, Wuṣūʿ dar Ketāb wa Sunnat, dar Faṣlnāme-ie Fiqh Ahl al-Bait, Sommer 1383 nach iranischem Sonnenkalender.
- Sayyid Sābiq, Fiqh as-Sunnah, Dār al-Kitāb al-ʿArabī