Staatsfeind

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ِDieser Artikel bezieht sich auf den Staatsfeindschaft, für die Korruption im Land siehe: Mufsid fi al-Ardh

Staatsfeindschaft (arabisch: محاربة) bedeutet Waffen zu nutzen mit dem Ziel Menschen Angst zu machen. Juristen betrachten eine Person, die offen Eigentum Anderer stiehlt oder mit einer Waffe gefangen nimmt als einen «Staatsfeind» und zitieren dazu den Vers 33 der Sure Maida und sind der Ansicht dass das Strafmaß Hinrichtung, Kreuzigung (an etwas Ähnliches wie ein Kreiz zu fesseln), Hände und Füße kreuzweise abhacken und Exil ist.

Sheikh Sadouq, Sheikh Mofid und andere sind der Ansicht, dass der Richter jede dieser Strafen gegen Staatsfeinde verhängen kann aber eine andere darunter Sheikh Tusi und Mohammad Hassan Najafi sagen dass abhängig von der Art der Staatsfeindschaft begangenen Verbrechens eine oder mehrere der vier Strafen vollstreckt werden kann.

Bei der Erläuterung des Konzepts von Staatsfeinschaft wurden Unterschiede zu anderen Konzepten wie Korruption im Land, Rebellion und ziviler Ungehorsam erläutert. Der Staatsfeind kämpft gegen das Volk während der Rebell gegen die Regierung. Schiitische Juristen sind der Meinung dass, wenn ein Staatsfeind Buße tut bevor er verhaftet wird ihm die Strafe des Staatsfeindes nicht auferlegt wird. Sind jedoch Rechte anderer verletzt so muss ein entsprechender Schadensersatz erfolgen.

Position und Bedeutung

„Staatsfeind“ bedeutet in der Rechtswissenschaft Waffen auf Menschen zu richten mit der Absicht sie zu ängstigen.[1] Nach der Fatwa (deutsch: Rechtsurteilsanweisung) der Juristen ist jeder ein Staatsfeind, der offen und gewaltsam fremdes Eigentum nimmt oder Menschen gefangen nimmt.[2] Unter Waffe versteht man jedes Werkzeug, das in kämpferischen Konflikten zwischen Menschen eingesetzt wird wie Schwerter, Bögen und moderne Waffen z.B. Pistolen, Gewehre. [3]

Die Bestrafung von Staatsfeindschaft ist wie die Strafe für Apostasie, Ehebruch und Trunkenheit. Die Staatsfeindschaft ist eine der Grundgesetze (arabisch: حدود) was bedeutet dass in der islamischen Gesetzgebung (Scharia) eine besondere bestimmte Strafe vorgesehen ist.[4]

Was ist „Staatsfeindschaft?

In Jurisprudence-Büchern gibt es ausführliche Diskussionen über Bedingungen für Staatsfeindschaft.[5] Schiitische und sunnitische Juristen sind der Ansicht dass der Tatbestand der Staatsfeindschaft erst durch Ziehen von Waffen realisiert wird.[6] Die meisten schiitischen Juristen betrachten die Absicht das Volk einzuschüchtern als eine der Bedingungen für die Verwirklichung von Staatsfeindschaft.[7] Sayyed Abd al-Karim Mousavi Ardabili, schiitische Autorität der Nachahmung im 15. Jahrhundert nach der Hijra zitierte ausschlißlich von Schahid Thani und sagte dass aus dem Gesangten folgt dass diese Bedingung akzeptiertt ist.[8] Laut Ardabili betrachtete Schahid Thani jedoch in seinem anderen Buch wie andere Juristen auch die Absicht Angst zu machen als Bedingung.[9]

Eine andere Bedingung ist dass der Korrupte, der die Waffen zog und somit vorher dem Volk Angst machte eine weiter Unterschied zwischen «Staatsfeindschaft» und «Korruption im Land» ist.[10]

Auch wenn jemand nur aus Feindschaft eine Waffe auf eine Person oder mehrere Personen richtet, gilt er nicht als «Staatsfeind».[11] Bei dieser Bedingung geht es um die Frage ob es zum Tatbestand der «Staatsfeindschaft» notwendig ist dass das Volk Angst hat oder ob es ausreicht dass die Absicht Angst zu machen ausreicht auch ohne dass sein Verhalten beim Volk Angst hervorruft.[12] Schahid Awal, Schahid Thani und Sayed Ali Tabatabai sind der Ansicht dass die Absicht, das Volk zu erschrecken ausreicht.[13] Andererseits sind Mohaqiq Ardebili, Fazel Esfahani und Imam Khomeini der Meinung dass jemand, der eine Waffe einsetzt um das Volk zu erschrecken aber Volk sicht nicht ängstigt kein Staatsfeind ist.[14]

Im Strafgesetzbuch der Islamischen Republik Iran heißt es auch dass das Verbrechen «Staatsfeindschaft» dann als Tatbestand gilt wenn diese Handlungen öffentlich sind und die Person die Möglichkeit hat die Sicherheit zu gefährden.[15]

Beispiele

Muslimische Juristen haben unterschiedliche Ansichten über Beispiele von «Staatsfeindschaft», das im «Staatsfeindschafts-Vers» erwähnt ist.[16] Einige sagen dass mit «Staatsfeind» die “Nichtmuslime im Land» sind wenn sie den Vertrag brechen und mit Muslimen in den Krieg ziehen. Entsprechend der Umstände der Offenbarung des Verses, eine Gruppe von Menschen sind der Ansicht die sind abtrünnige und laut andere sind die Banditen.[17] Laut Scheich Tusi ist die Meinung schiitischer Juristen dass jeder, der eine Waffe einsetzt um Menschen zu erschrecken ein «Staatsfeind» ist.

Unterschied zu Korruption im Land

Eine Gruppe von Juristen, die sich auf den «Staatsfeindschafts-Vers» beziehen betrachte «Korruprion im Lamd» als etwas anderes als «Statatsfeindschaft» und eine andere wiederum als synonym. Sayed Ruhullah Khomeini (1281-1368 n.H.) setzte den «Korrupten im Land» einem «Staatsfeind» gleich und ein «Staatsfeind» ist jemand der seine Waffe entblößt und sich ausrüstet um das Volk zu schrecken und Korruption auf der Erde verursacht.[18]

Unterschied zu Rebellion

In der islamischen Jurisprudenz sind «Staatsfeindschaft» und «Rebellion» zwei getrennte Tatbestände mit unterschiedlichen Definitionen, islamischer Gesetzggebung und weiteres.[19] Der «Staatsfeind» kämpft gegen das Volk während der «Rebell» zu den Waffen greift um die Regierung zu bekämpfen.[20] So wie die Juristen die Gesetzregelumg von «Rebellion» im Bereich «Dschihad» diskutieren aber die Gesetzgebung von «Staatsfeindschaft» im Bereich «Grundgesetz».[21] Die Referenz dieser beiden Gesetze erfolgt ebenfalls separat aber natürlich sind Angst des Volkes, Korruption und Unsicherheit von den Bedingungen der «Rebelllion».[22]

Der Unterschied zwischen Krieg und zivilem Ungehorsam

Seyyed Javad Warai, Forscher der politischen Rechtswissenschaft ist überzeugt dass ziviler Widerstand bzw. ziviler Ungehorsam mit dem Ziel durchgeführt wird ein Gesetz, Politik, Administrator oder dergleichen zu ändern aber ihr Zweck nicht darin besteht das politische System zu stürzen oder Terror unter dem Volk zu erzeugen. Daher kann ein «ziviler Ungehorsam» nicht als «Staatsfeindschaft» oder «Rebellion» angesehen werden genauso wie «Staatsfeind» nicht als „zivil Ungehorsamer“ verteidigt werden sollte.[23]

Strafen

Nach Juristen besteht gemäß dem «Staatsfeindschafts-Vers» Konsens und es wird für den Tatbestand der «Staatsfeindschaft» vier mögliche Strafen anmgeordnet: Hinrichtung, Kreuzigung (Fesseln der Hände und Füße des Verbrechers an so etwas wie ein Kreuz),[24] Hacken der Hände und Füße über Kreuz und Exil.[25] Über die Umsetzung der Strafe besetht jedoch kein Konsens.[26] Laut Sayed Abd al-Karim Mousavi Ardabili gibt es unter den Juristen der Ahl al-Sunna Meinungsverschiedenheiten.[27]

Strafmaß optional

Scheich Saduq, Scheich Mufid, Muhaqqaq Hilli, Schahid Awwal, Schahid Thani und Imam Khomeini gehen davon aus, dass alle vier Optioenen des Strafmaßes aus dem «Staatsfeind-Vers» für den Tatbesatnd «Staatsfeindschaft» verhängt werden kann.[28]

Strafmaß entsprechend Schwere des Verbrechens

Andere wie wie Sheikh Tusi, Ibn Zuhra, Ibn Barraj, Abu Salah Halabi, Saheb Riadh, Saheb Javaher und Sayed Abulqasem Khu’i sehen das Strafmaß entsprechend der Schwere des Verbrechens. Das heißt abhängig von der Art des Verbrechens werden eine oder mehrere Strafen aus den Strafen im Vers verhängt.[29] Khu’i erklärt das Strafmaß im Falle von «Staatsfeindschaft» wie folgt: Falls nur Waffen gezogen werden um das Volk zu ängstigen aber ohne Verletzung ist Exil das Strafmaß. Wenn aber nicht nur die Waffen gezogen werden sondern es auch zu Verletzten kommt so ist zunächst Schmerzensgeld und wird dann ins Exil geschickt. Falls Waffen gezogen werden und Eigentum aneder gestohlen wird werden Hände und Füße kreuzweise amputiert. Falls es zu Toten ohne Diebstahl kommt ist die Hinrichtung das Strafmaß. Falls es zu Toten und Diebstahl kommt wird wird zunächst die rechte Hand abgeschnitten und dann der Familie des Opfers übergeben damit diese ihr Eigentum zurücknehmen kann und ihn dann hinrichten. Falls die Familie des Opfers ihm vergibt so muss die Staatsgewalt ihn selbst hinrichten.[30]

In der islamischen Republik Iran wird als Strafmaß ein der vier Optionen verhängt: Hinrichtung, Kreuzigung, Amputation der rechten Hand und des linken Fußes sowie Exil.[31]

Reue der Staatsfeindschaft

Gemäß der Gesetzanordnung der schiitischen Juristen wird die Strafe für «Staatsfeindschaft» erlassen wenn vor der Verhaftung Buße erfolgte aber persönliche Schäden (finanziell oder physisch) müssen vergolten werden. Das heißt z.B. bei Todesfolge, Verletzung oder Diebstahl und ihm die Opfer nicht vergeben wird Schadensersatz oder Schmerzensgeld eingefordert. Wenn er jedoch erst nach der Verhaftung Buße tut erfolgt kein Straferlass.[32] Innerhalb der schiitischen Juristen besteht darüber Konsens.[33]

Dieser Standpunkt wir aus dem «Staatsfeind-Vers» entnommen in dem es heißt: «- außer denjenigen, die bereuen, bevor ihr Macht über sie habt. So wisset, dass Gott Allvergebend und Barmherzig ist.»[34] Wer vor seiner verhaftung Buße tut ist von der Strafe befreit und nur verpflichtet angerichtete persönliche Schäden (physisch und materiell) anderer auszugleichen.[35] falls die Opfer ihm nicht vergeben. Bestätigung dieser Ansicht kann man auf Hadithen entnehmen. Z.B. eine Überlieferung in der Imam Sadiq (a.) sagt: «Wenn ein Staatsfeind bevor er von der Exekutive verhaftet wird, wird seine Strafe erlassen»[36]

Der Staatsfeind-Vers

Hauptartikel: Vers von Muharaba

Das wichtigste Dokument der Jurisprudenz zur Entscheidung über ‪«Staatsfeindschaft» ist der Vers 33 der Sure Ma’ida. [37] In diesem Vers heißt es:


Gemäß den Angaben im Tafsir Nemune ist der Umstand der Offenbarung dieses Verses die Geschichte der Konvertierung einer Gruppe von Polytheisten zum Islam aber weil die Umstände in Medina dafür nicht geeignet war zogen sie auf Befehl vom Propheten des Islam (s.) in eine Region mit besseren Umständen. Da dieses Gebiet ein Weideplatz für Kamele war schnitten diese Leute eines Tages muslimischen Hirten die Hände und Füße ab, stahlen die Kamele und verließen den Islam. Der Vers wurde über diese Gruppe offenbart und ihre Strafe bestimmt.[38]

In Jurisprudenz-Werken wird dieser Vers sowohl im Zusammenhang mit dem Strafmaß für «Staatsfeindschaft» als auch Präzedenz-Fälle dafür erwähnt.[39]

Fußnoten

  1. Mohaqiq Hilli, Scharayi' al-Islam, B.4, S.167.
  2. Meschkini, Mustalahat al-Fiqh va Istilahat al-usul, S.475.
  3. Musawi Ardabili, Fiqh al-Hudud va al-Ta'zirat, B.3, S.515.
  4. Musawi Ardabili, Fiqh al-Hudud va al-Ta'zirat, B.1, S.4.
  5. Musawi Ardabili, Fiqh al-Hudud va al-Ta'zirat, B.3, S.511.
  6. Musawi Ardabili, Fiqh al-Hudud va al-Ta'zirat, B.3, S.511-516.
  7. Musawi Ardabili, Fiqh al-Hudud va al-Ta'zirat, B.3, S.516-517.
  8. Musawi Ardabili, Fiqh al-Hudud va al-Ta'zirat, B.3, S.517.
  9. Musawi Ardabili, Fiqh al-Hudud va al-Ta'zirat, B.3, S.518.
  10. Musawi Ardabili, Fiqh al-Hudud va al-Ta'zirat, B.3, S.518,521.
  11. Meschkini, Mustalahat al-Fiqh va Istilahat al-usul, S.475.
  12. Siehe: Musawi Ardabili, Fiqh al-Hudud va al-Ta'zirat, B.3, S.518.
  13. Musawi Ardabili, Fiqh al-Hudud va al-Ta'zirat, B.3, S.519.
  14. Musawi Ardabili, Fiqh al-Hudud va al-Ta'zirat, B.3, S.519.
  15. Islamisches Strafgesetzbuch, genehmigt 1392, Artikel 279.
  16. Scheich Tusi, Al-Mabsut, B.8, S.47.
  17. Scheich Tusi, Al-Mabsut, B.8, S.47.
  18. Imam Khomeini, Tahrir al-Wasila, B.2, S.492
  19. Mohaqiq Hilli, Scharayi' al-Islam, B.1, S.307-310; Khui, Minhaj al-Salihin, B.1, S.389-390.
  20. Meschkini, Mustalahat al-Fiqh va Istilahat al-usul, S.476.
  21. Wara'i, «Barresi Mafhumi Baghy, Muharaba wa Nafarmani Madani», S.143
  22. Wara'i, «Barresi Mafhumi Baghy, Muharaba wa Nafarmani Madani», S.143
  23. Wara'i, «Barresi Mafhumi Baghy, Muharaba wa Nafarmani Madani», S.148
  24. Musawi Ardabili, Fiqh al-Hudud va al-Ta'zirat, B.3, S.609.
  25. Musawi Ardabili, Fiqh al-Hudud va al-Ta'zirat, B.3, S.588.
  26. Musawi Ardabili, Fiqh al-Hudud va al-Ta'zirat, B.3, S.557.
  27. Musawi Ardabili, Fiqh al-Hudud va al-Ta'zirat, B.3, S.558.
  28. Musawi Ardabili, Fiqh al-Hudud va al-Ta'zirat, B.3, S.558-559.
  29. Musawi Ardabili, Fiqh al-Hudud va al-Ta'zirat, B.3, S.562.
  30. Khui, Takmala al-Minhaj, S.51
  31. Islamisches Strafgesetzbuch, genehmigt 1392, Artikel 282.
  32. Mohaqiq Hilli, Scharayi' al-Islam, B.4, S.168.
  33. Musawi Ardabili, Fiqh al-Hudud va al-Ta'zirat, B.3, S.590.
  34. Sure Ma'idah, Vers 34.
  35. Musawi Ardabili, Fiqh al-Hudud va al-Ta'zirat, B.3, S.590.
  36. Hurr Amili, Wasa'il al shia, B.28, S.313.
  37. Musawi Ardabili, Fiqh al-Hudud va al-Ta'zirat. B.3, S.493.
  38. Makarim Schirazi, Tafsir Nemune, B.4, S.358-359.
  39. Musawi Ardabili, Fiqh al-Hudud va al-Ta'zirat. B.3, S.493.

Quellenverzeichnis

  • Koran
  • Hurr Amili, Tafsil wasa'il al-Schia ila tahsil Masa'il al-Scharia, Qum, Al-Bait, 1409n.i.S
  • Khomeini, Sayyed Ruhollah, Tahrir al-Wasila, Najaf, Dar al-Kotob al-Ilmiyya, 1390n.i.S
  • Khui, Sayyed Abulqasim, Minhaj al-Salihin, Qum, Madina al-Ilm, 1410n.i.S
  • Khui, Sayyed Abulqasim, Takmala al-Minhaj, Qum, Madina al-Ilm, 1410n.i.S
  • Scheich Tusi, Al-Mabsut fi Fiqh al-Imamiyya, Qum, Al-Maktaba al-Razawiyya, 1378n.i.S
  • Makarim Schirazi, Tafsir Nemune, Teheran, Dar al-Kotob al-Islamiyya, 1374n.i.S
  • Meschkini, Ali, Mustalahat al-Fiqh va Istilahat al-usul, Beirut, Manschurat al-Riza, 1431n.i.S
  • Mohaqiq Hilli, Scharayi' al-Islam Fi Masa'il al-Halal va al-Haram,Qum, Isma'lian, 1408n.i.S
  • Musawi Ardabili, Abdulkarim Fiqh al-Hudud va al-Ta'zirat, Qom, Muassasat al-nashcr li-Jama'at al-Mufid, 1427n.i.S
  • Wara'i, Sayed Jawad, «Barresi Mafhumi Baghy, Muharaba wa Nafarmani Madani»