Dschihad

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Dschihad (arabisch: جِهاد) bedeutet sich im Sinne Gottes durch Opfer von z.B. Leben, Eigentum und andere menschliche Besitztümer zu bemühen. Kriege und Kämpfe mit dem Ziel den Islam zu verbreiten oder zu verteidigen werden Dschihad genannt. Der Dschihad ist eines der wichtigsten Kapitel in den islamischen juristischen Werken und wird in zwei Arten unterteilt: den präventiven und den defensiven Dschihad und ist die letze Möglichkeit zur Wahrung der Rechte.

Den Versen des Korans zufolge sind diejenigen, die ihr Leben und ihren Reichtum auf dem Weg Gottes opfern anderen Muslimen aus Gottes Sicht überlegen und Gott verprach ihnen das Paradies und Erlangung des Märtyrerstatus. In der schiitischen Kultur haben Dschihad und Märtyrertum einen starken und festen Zusammenhang mit dem Aufstand Imam Hussains.

In den letzten Jahrzehnten führte das Verhalten extremistischer Gruppen zu Islamophobie und lieferten wegen falschem Verständnis Vorwände für Angriffe auf die Doktrin des Dschihad.

Begriffsbestimmung

«Dschihad» (arabisch: جِهاد) ist vom Verb «Dschahada» (arabisch: جَهَدَ) mit der Bedeutung «sich anstrengen» abgeleitet und bedeutet «hohe Mühsal und Anstrengung um etwas zu erreichen oder dessen Fähigkeit zu erlangen».[1] Die wichtigste Verwendung dieses Wortes in religiösen Texten ist der Kampf auf dem Weg Gottes unter Einsatz des eigenen Lebens, Kapital und anderen Besitztümern mit dem Ziel den Islam zu verbreiten oder ihn zu verteidigen.[2] Laut Seyyed Ali Hosseini Khamane'i bedeutet «Dschihad» das Streben nach einem Ziel das mit Konflikt und Kampf mit dem Feind verbunden ist.[3] Er ist der Ansicht dass Anstrengungen ohne einen Konflikt mit dem Feind kein „Dschihad“ ist.[4]

In religiösen Texten wird die Vokabel «Dschihad» auch für andere wertvolle Werke außer dem Kampf auf dem Schlachtfeld verwendet wie zum Beispiel «Dschihad Nafs» (Kampf gegen das Ego) oder «Dschihad Akbar» (Kampf zum Islam mittels Koran), die sich auf Kampf und Anstrengung gegen den Teufel und Nafs Ammara bezieht.[5]

In Überlieferungen werden einige Werke zum Dschihad gezählt die diese offenbar ehren sollen wie z.B. «Gutes gebieten und schlechtes verbieten», Hajj durchführen, Mit Recht gegen den Unterdrücker sprechen, das Bemühen eine gute Tradition in der Gesellschaft wiederzubeleben, eine gute fromme Frau zu heiraten und das Bemühen den Lebensunterhalt der Familie zu verdienen.[6]

Amin al-Islam Tabarsi hat in „Majma al-Bayan“ unter Vers 52 der Sure Furqan «Gehorche nicht den Ungläubigen und bekämpfe sie mit großem Dschihad»[Koran 1]So folge nicht den Ungläubigen sondern mache gegen sie mit ihm (den Koran) großen Dschihad (große Anstrengungen)</ref> den Dschihad mittels Koran unter Bezugnahme auf einer Überlieferung von Ibn Abbas als großen und harten Dschihad definiert und die Konfrontation von Theologen gegen Zweifel und/oder Missverständnisse der Ablehner oder Feinde der Religion ist ein Beispiel für diesen Dschihad mittels Koran.[7]

Gesetze des Dschihad

Die Order zum Dschihad wurde in Medina sieben Monate nach der Migration nach Medina erlassen.[8] Der erste Vers über die Erlaubnis des Dschihad bekannt als «Vers der Dschihad-Erlaubnis» [Koran 2] ist dem defensiven Dschihad gewidmet. Er wurde im ersten Jahr n.H. offenbart und gestattete den Muslimen sich gegen den Ansturm der Polytheisten zu verteidigen.[9] Mehrere Verse in vielen medinesischen Suren insbesondere Sure Al-Baqarah, Anfal, Al-Imran, Sure Tauba und Sure Al-Ahzab sind dem Dschihad und verwandten Themen gewidmet.[10] Bei der Analyse dieser Verse muss man die Gründe, Umstände deren Offenbarung und Hauptziele des Heiligen Propheten insbesondere im Bereich der Philosophie von Krieg und Frieden auf keinem Fall aus den Augen verlieren.

Nach der Eroberung Mekkas im 8. Jahr der Hijri wurden Verse offenbart, die offenbar auf Krieg mit allen Polytheisten an jedem Ort und zu jeder Zeit hinweisen.[11] Nach Ansicht einiger Koran-Exegeten und Juristen setzten diese Verse insbesondere Vers 5 der Sure Tauba bekannt als „Schwert-Vers[12] andere außer Kraft,[13] die auf Toleranz gegenüber Polytheisten hinweisen.[14] Eine Reihe von Orientalisten stimmten der Interpretion der Aufhebungsregelung auch zu so dass nur die Gesetze der Verse gültig bleiben, die Muslime zu jeder Zeit und an jedem Ort zum Dschihad mit den Polytheisten einschließlich Abrahamisten[Anm. 1] einladen und die Gesetze der übrigen Verse obsolut wurden. Diese sprechen über bestimmte Bedingungen zur Verpflichtung zum Dschihad wie Aufruhr und Unruhen durch Feinde.[15] Andererseits gibt es auch Stimmen dagegen da es nach den Regeln der Aufhebung der Verse des Korans, Geschichte und Offenbarung der betreffenden Verse nicht möglich sei diese aufzuheben.[16]

Tugend des Dschihad

In den Versen und Überlieferungen werden einige Tugenden des Dschihad im Diesseits und Jenseits dargelegt:

Verse des Korans

Gemäß den Versen des Koran[17] sind diejenigen, die ihr Leben und ihren Reichtum auf dem Weg Gottes opfern nach Ansicht Gottes anderen Muslimen überlegen und Gott gab ihnen die Frohbotschaft vom Paradies und Erlangung des Märtyrerstatus.[18] Gemäß dem Heiligen Koran[19] ist das wichtigste Hindernis für den Dschihad die Abhängigkeit von Familie, Eigentum und Frauen. Er bezeichnete diejenigen, die sich vom Dschihad abwandten auch als Frevler (arabisch: Fasiq/فاسق) und versprach ihnen Strafe Gottes. Laut Koran liegt der Sieg allein in den Händen Gottes.[20] Dem Befehl Gottes und des Heiligen Propheten folgen, Streit und Spaltungen vermeiden, sich Gedulden und nicht vor dem Feind flüchten gehören zu den wichtigsten Geboten des Dschihad[21] gemäß des Heiligen Korans[22] Mudschaheddin[Anm. 2] erhalten gemäß ihrer Geduld und Ausdauer von unsichtbarer Seite Hilfe.[23] Eine dieser unsichtbaren Hilfen Gottes besteht darin den Mudschaheddin innere Ruhe zu schenken und den Ungläubigen Angst einzuflößen.[24]

Überlieferungen

  • Überlieferungen zufolge ist der Dschihad auf dem Wege Gottes eine der besten Taten und die Belohnung eines Märtyrers nach dem Tod ist so groß, dass er nach seinem Märtyrium nochmals zurück will um dies nochmals zu wiederholen.[25]
  • Imam Ali (a.): Der Dschihad wahrlich eines der Tore zum Paradies, die Gott für seine besonderen Getreuen öffnete. Der Dschihad ist das Gewand der Frömmigkeit, feste Rüstung Gottes und sein starkes Schild.[26]
  • Der Heilige Prophet (s.): Eine Nacht als Wachposten auf dem Weg Gottes ist besser als tausend Tage und Nächte in deren nachts Gottesdienst geleistet und tagsüber mit Fasten verbracht wurde.[27]

Schriften über den Dschihad

Aufgrund der Bedeutung und Wichtigkeit des Dschihad im Islam wurden viele Werke darüber verfasst.[28] Außerdem gibt es in umfassenden Überlieferungs- und Jurisprudenz-Quellen immer einen Abschnitt mit dem Titel «Dschihad»- oder «Siyar»[Anm. 3] (mit der Bedeutung «Lebensweg») denen Regeln des Dschihad vorbehalten sind. Die wichtigsten Themen sind wie folgt:

  1. Erhöhung der Kampfbereitschaft der Mudschaheddin (Kämpfer des Dschihads),
  2. Bedingungen des obligatorischen Dschihad für die Gläubigen,
  3. Untergliederung des Dschihad,
  4. Gesetze im Zusammenhang im Krieg wie:
    1. Art des Kampfes und wie man mit Soldaten, Toten, Gefangenen und Überlebenden umgeht.
    2. Aufteilung der Kriegsbeute.
    3. Beenden des Dschihads[29]

«Ribat» oder «Morabata» (deutsch: Grenzschutz / arabisch: مرابطه) ist ebenfalls ein Thema im Zusammenhang mit dem Dschihad und in einigen Fällen – basierend auf Überlieferungen – eines seiner Beispiele.[30]

Unter den Juristen ist das Verfassen von Werken mit dem Titel „Al-Siyar“ wie «Al-Siyar» von Auza'i (gestorben 157 n. H.) und «Al-Siyar Al-Saghir wa Al-Siyar Al-Kabir» von Muhammad Ibn Hasan Schibani (gest. 189 n.H.), die den Umgang der Muslime mit Nicht-Muslimen in Kriegs- und Friedenszeiten zum Ausdruck bringen vor allem bei den Sunniten üblich. «Al-Siyar al-Kabir» von Schibani ist aufgrund seines Alters und der Fülle der Themen sehr wichtig und es wurden dazu viele Kommentare verfasst. Das Osmanische Reich betrachtete dieses Buch als Gesetz der internationalen Beziehungen.[31] Bücher der politischen Judrisprudenz wie «al-Ahkam al-Sultaniyyah» von Mawardi und «Kitab al-Kharaj» von Ghazi Abu Yusuf (gest. 183 n.H.) widmeten den Gesetzen des Dschihad ebenfalls einen Abschnitt.[32] In den umfassenden Quellen der schiitischen Rechtsprechung werden manchmal Themen im Zusammenhang mit dem Dschihad zusätzlich zu anderen Themen angesprochen wie etwa den Grenzen und dem Gebot des Guten und Verbot des Bösen.[33]

Gesetzesregelung des Dschihads

Einige der Gesetz-Bestimmungen (arabisch: Fatwa/فتوا) des Dschihad von schiitischen Gelehrten insbesondere angesichts der Invasion von Kolonialisten unter anderem in den Kriegen zwischen Iran und Russland im 13. Jahrhundert spielten eine wichtige Rolle Rolle bei der Verteidigung islamischer Länder und wurden in Sammlungen zusammengestellt.[34] In einigen historischen Perioden ist der Aufruf zum Dschihad unter sunnitischen Gelehrten zu beobachten wie zum Beispiel der Aufruf von Ibn Asaker (gestorben 571n.H.) zum Dschihad während der Kreuzzüge. Er stellte 40 Überlieferungen darüber zusammen und belegte so sie Zulässigkeit des Dschihads zur damaligen Zeit.[35]

Präventiver und defensiver Dschihad

In ihren Werken unterteilten Juristen den Dschihad in «präventivem»[Anm. 4] und «defensiven» Dschihad[36] Diese Unterteilung wird in den früheren Werken der islamischen Jurisprudenz nicht ausdrücklich erwähnt daher werden normalerweise die Regeln des «präventiven Dschihad» erweitert und legen so implizit die Gesetze des defensiven fest.[37]

  • «Präventiver Dschihad» bedeutet Krieg gegen Polytheisten und Ungläubige um sie zum Islam und Monotheismus einzuladen und Gerechtigkeit zu etablieren. Bei dieser Art des Dschihad in dem Muslime die Initiatoren des Kampfes sind besteht das Ziel darin die Kontrolle durch den Unglaubens zu beseitigen und die Möglichkeit zur Verbreitung der Religion Gottes zu schaffen.[38]
  • «Defensiver Dschihad» bedeutet Krieg zur Verteidigung von Muslimen und islamischen Ländern.[39]

Notwendige Bedingungen präventiven Dschihad

  • Die Juristen der Sunniten sehen den primären Dschihad als Pflicht wenn es Zweckmäßigkeit für den Islam und Muslime gibt – ob wegen Herrscher, Gerechtigkeit oder Frevler (arabisch: فاسق) es notwendig macht – als Pflicht (arabisch: wajib/واجب).[40] Ihnen zufolge ist Gehorsam gegenüber dem Herrscher in Sachen Dschihad genauso Pflicht wie die täglichen Gebete.[41]
  • Die meisten Juristen der Imamiten betrachten die Verpflichtung des präventiven Dschihad oder gar seine Legitimität als abhängig von der Zustimmung und Erlaubnis des unfehlbaren Imams oder seines Stellvertreters.[42] Sie sind der Ansicht dass der Stellvertreter des Imams der spezielle Stellvertreter sein muss und schließen allgemeine Stellvertreter des Imams (Rechtsgelehrte) während der Abwesenheit von Imam Mahdi (Friede sei mit ihm) nicht ein.[43] Aber einigen anderen zufolge ist die Erlaubnis des unfehlbaren Imams oder seines Sonderstellvertreters für den Dschihad nicht notwendig und daher kann sogar ein allgemeiner Stellvertreter den Dschihad ausrufen um den Monotheismus, Gerechtigkeit zu fördern sowie Unterdrückung und Tyrannei zu verhindern. Somit wandten sich die Unterdrückten auf Grundlage der Vernunft dem grundlegenden Dschihad zu. [44] Juristen zufolge ist der behauptete Konsens in diesem Zusammenhang umstritten und die Interpretation von «gerechtem Imam» (arabisch:Imam Adel/امام عادل) in den Überlieferungen über den Dschihad nicht zwangsläufig die Bedeutung «unfehlbarer Imam» trägt.[45]

Präventiver Dschihad gegen drei Gruppen

Der präventive Dschihad ist gegen drei Gruppen Pflicht (Wajib):

  1. Ungläubige ohne Tribut-Abkommen (غیر ذمّی ) ob aus monotheistischer Religion oder nicht
  2. Abrahamisten-Ungläubige (کافر ذمی), die die Bedingungen des Tribut-Gesetzes ignorierten;
  3. Rebellen (Baghi) (arabisch: بغی).[46]
  • Der Dschihad wird mit nicht-abrahamisten Ungläubigen mit dem Ziel betrieben sie zum Islam einzuladen. Sie haben damit nur zwei Möglichkeiten: Islam annehmen oder Krieg.
  • Dschihad wird gegen Abrahamisten ohne Tribut-Vereinbarung (غیر ذمّی ) ob noch nicht vereinbart oder dagegen verstoßen geführt bis sie den Islam anzunehmen oder der Tribut-Vereinbarung zuzustimmen und den Tribut entrichten. Infolgedessen haben sie drei Optionen:
    • zum Islam konvertieren
    • bei ihrer Religion bleiben und die Tribut-Vereinbarung akzeptiern
    • Krieg.
  • Der Dschihad gegen Rebellen besteht darin die islamische Vereinbarunung mit Gott wiederzubeleben und den gebrochenen Treueeid dem Imam (Friede sei mit ihm) gegenüber zu erneuern.[47]

Dschihad Letzter Ausweg

Aus Sicht einiger muslimischer Autoren bedeutet die Notwendigkeit des Dschihad nicht dass es eine ständige Konfrontation zwischen Muslimen und Nicht-Muslimen gibt sondern der Dschihad die allerletzte Lösung um die Interessen des Islam und der Muslime zu stabilisieren bzw. etablieren ist.[48] Es ist notwendig vorher die feindliche Partei zum Islam und Lehren Gottes einzuladen. Der Dschihad wird damit geführt damit sie den Unglauben und Rebellion gegen Gott aufgeben sowie Rechte der Menschen nicht verletzen. Als erstes sollten diejenigen in Gebieten näher an islamischen Ländern angesprochen werden.[49]

Nach Ansicht einiger Juristen, basierend auf dem Leben vom Propheten Muhammad (SAS) ist der Dschihad mindestens einmal im Jahr Pflicht (Wajib) sofern es geeignete Bedingungen gibt und die islamische Streitmacht zur Durchführung des Dschihads bereit ist.[50] Flucht vom Schlachtfeld ist natürlich nur in Ausnahmefällen zulässig.[51]

Dschihad Gemeinschaftspficht

Nach der bekannten Ansicht in der islamischen Rechtsprechung ist der präventive Dschihad Gemeinschftspflicht (arabisch: wajib kaffa'i/واجب كفايي) was bedeutet wenn die Anzahl der zum Dschihad bereiten Kämpfer ausreicht für weitere keine Pflicht mehr besteht außer der Herrscher hält deren Anwesenheit aus bestimmten Gründen für den Dschihad für notwendig und damit wird er zur allgemeinen Verpflichtung (واجب عيني). Nach der Präsenz am Schauplatz des Krieges und der Konfrontation zwischen den beiden Seiten ist der Dschihad eine allgemeine Verpflichtung und somit verboten (haram) sich davon zurückzuziehen.[52]

Bedingungen der Dschihadisten

Die in rechtswissenschaftlichen Quellen genannten Bedingungen für Dschihadisten sind:

  1. männlich
  2. vernünftig
  3. verständig
  4. Frei (kein Sklave sein),
  5. körperliche und finanzielle Fähigkeit für den Dschihad besitzen,
  6. Es gibt keine religiöse Entschuldigung dafür den Dschihad zu verlassen. Aber es gibt keine Pflicht zum Dschihad für Sklaven, Frauen, Kindern, Verrückten, Alten, Blinden und wegen Krankheit oder Organschaden unfähig sind.[53]
  7. Außerdem entfällt die Pflicht zum Dschihad wenn dessen Eltern mit der Teilnahme am Dschihad nicht zufrieden sind es sei denn er stellt für sie eine persönliche Verpflichtung dar.

Die Juristen sind sich nicht einig über die Notwendigkeit die Erlaubnis polytheistischer Eltern sowie der eigenen Vorfahren einzuholen sowie der Notwendigkeit der Erlaubnis des Gläubigers einzuholen um zum Dschihad zu gehen.[54]

Die Juristen sind sich nicht einig über die Notwendigkeit der Einholung der Erlaubnis der polytheistischen Eltern oder ihrer Vorfahren einzuholen. Auch über die Notwendigkeit die Erlaubnis des Gläubigers im Falle von vorhandenen Schulden des Kämpfers einzuholen um in den Dschihad zu gehen.[55] Ob man verpflichtet werden kann seinen Arbeitslohn oder dergleichen für den Dschihad bereitzustellen gibt es ebenfalls Meinungsverschiedenheiten.[56]

Viele der oben genannten Bedingungen, einschließlich der Erlaubnis des Imams sind für den defensiven Dschihad nicht notwendig da Verteidigung des Lebens, Eigentums und Würde der Muslime in jeder Situation für jeden Muslim Pflicht (arabisch: wajib/واجب) ist sofern er dazu in der Lage ist.[57]

Regeln und Manieren

  • Kämpfe in den Heiligen Monaten (arabisch: Haram-Monate/اشهور حرام): Rajab, Dhu-al-Qadah, Dhu-Al-Hijah, Muharram) war Krieg bereits unter den Arabern vor dem Islam verboten und der Islam bestätigte dies. Die Juristen stützten sich dabei auf Koran-Verse einschließlich Vers 217 der Sure Baqarah und Vers 5 der Sure Tauba in denen der Dschihad in diesen Monaten verboten wird[58] es sei denn der Feind initiiert in diesen Monaten einen Krieg und respektiert die heiligen Monate nicht.[59] Nach Ansicht einiger sunnitischer Gelehrter ist die Tradition des Kampf-Verbotes in den verbotenen Monaten abgeschafft (Regel Nasikh wa Mansukh/ ناسخ و منسوخ) und und somit ist der Dschihad an allen Orten zu jeder Zeit zulässig. [60]
  • Die Flucht vor dem Krieg ist verboten (haram/حرام)m und gilt als große Sünde (گناه کبیره) [61] es sei denn die Zahl der Muslime beträgt weniger als die Hälfte feindliche Kräfte. In diesem Fall ist der Widerstand nicht obligatorisch.[62]
  • Der unfehlbare Imam (Friede sei mit ihm) oder jemand von ihm ernannten ist vor Beginn des Krieges verpflichtet Ungläubige zum Islam aufzurufen (Zeuge des Monotheismus und des Prophetentums Muhammeds (Friede sei mit ihm) und seiner Zugehörigkeiten aus den Prinzipien der Religion und Religionszweigen) es sei denn dass sie vorher eingeladen wurden. In diesem Fall ist es empfehlenswert die Aufforderung zu wiederholen.[63]
  • Es wird empfohlen den Krieg nach Verrichten der Mittags- und Nachmittagsgebete zu beginnen. Vor dem Sonnenhöchststand oder nachts ohne Notwendigkeit anzugreifen wird abgeraten (arabisch: مكروه/Makruh).[64]
  • Gemäß dem Gesagten ist es auch abgeraten einen Kämpfer ohne Erlaubnis des Imams (Friede sei mit ihm) zu rufen ist und einige halten es gar für verboten (haram). Mit dem Verbot des Imams (a.s.) besteht natürlich kein Zweifel mehr am Verbot. Zu kämpfen bei Aufrufung durch den Imam (a.s.) ist es empfohlen (Mustahabb) und bei Notwendigkeit obligatorisch.[64]
  • Um den Sieg zu erlangen ist es erlaubt gegen den Feind mit jeder Art von Waffe und Qualität zu kämpfen. Aber Bäume zu fällen, Feuerbomben zu werfen und dem Feind das Wasser blockieren ist abgeraten außer bei Notwendigkeit. Über das Verbot bzw. Abraten der Vergiftung des Feindes außer bei Notwendigkeit besteht Meinungsverschiedenheit.[65] Einige hielten es für zulässig Bäume zu fällen, Stadtmauern abzureißen und Feuer-Katapulte nur dann zu verwenden wenn nur durch diese Mittel der Sieg errungen werden kann.[66]
  • Es ist verboten, Frauen, Kinder, Geisteskranke sowie Kriegsbehinderte, wie z. B. alte, blinde und Behinderte zu töten wenn sie keine Beteiligung am Krieg haben (z.B. ein Behinderter kann mittels seines Amtes als z.B. Regent oder seines Wissens den Krieg beeinflussen) außer in Fällen der Notwendigkeit wie Zum Beispiel wenn die Feinde deren Existenz als Schutzschild nutzen. In diesem Fall ist es zulässig sie zu töten wenn dadurch der Feind besiegt werden kann.[67]
  • Verbot der Verstümmelung des Feindes z.B. Abschneiden von Ohren, Nase und anderen Organen.[68]
  • Tricks sind im Krieg erlaubt außer im Zustand des Waffenstillstands.[69]
  • Es ist abgeraten die Pfoten der Rettiere der Muslime abzuhacken wobei manche bei Reittieren der Ungläubigen eine Ausnahme machen.[70]
  • Es ist zulässig Ungläubigen im Krieg zu helfen wenn dies zweckmäßig ist und sie keine Verräter sind.[71]
  • Juristen erklärten den Dschihad im Haram-Gebiet (Mekka und bestimmte Umgebung) als verboten es sei denn der Feind beginnt dort als Erster zu kämpfen. [72]
  • In auf Überlieferungen basierten juristischen Quellen werden einige empfohlene (arabisch: Mustahabb/مستحب) Aktionen für den Dschihad erwähnt. Z.B.:
    • Hebung der militärischen Moral der Mudschaheddin (Kämpfer des Dschihad)
    • Schaffung von Ordnung unter ihnen durch Anbringen von Schildern und Flaggen für jede Gruppe
    • Rufen des Takbi (Allahu Akbar) und Ausdruch der Wut auf die Ungläubigen[73]
    • Rezitation besonderer Bittgebete.[74]
  • Eines der juristischen Probleme im Zusammenhang mit dem Dschihad ist „Irdschaf“ (arabisch: ارجاف) mit der Bedeutung «Verbreitung von Gerüchten» um die Moral der islamischen Armee zu schwächen. Im Koran (Sure Al-Ahzab, Vers 60) wird dies als verboten erklärt. Einer der Regelungen bezüglich dieser Grüchte-Verbreiter ist dass sie keinen Anteil an der Kriegsbeute haben.[75]

Benden des Dschihad

Dschihad bzw. der Kampf gegen Feinde kann auf folgende Arten enden bzw. zum Stillstand kommen:

  • Annahme des Islam vom Feind sofern der Krieg mit dem Ziel der Rechtleitung zum Islam begonnen wurde,[76]
  • Kriegsflüchtlinge der Feinde, die zu den Muslimen kamen
  • vorübergehende Vereinbarung eines Waffenstillstandes oder gar dauerhafter Friedensvertrag.

Verwandte Suchanfragen

Koran

  1. فَلَا تُطِعِ الْكَافِرِينَ وَجَاهِدْهُم بِهِ جِهَادًا كَبِيرًا
    Sure al-Furqan, Vers 52
  2. أُذِنَ لِلَّذِينَ يُقَاتَلُونَ بِأَنَّهُمْ ظُلِمُوا وَإِنَّ اللَّهَ عَلَى نَصْرِهِمْ لَقَدِيرٌ
    Sure Hajj, Vers 39

Hinweis

  1. Mitglied einer abrahamistischen Religion. hauptsächlich Juden. Christen und Muslime. In diesem Text ist mit «Abrahamist» Jude und Christ gemeint und Muslime ausgenommen.
  2. Kämpfer des Dschihads
  3. Siyar (arabisch: سِيَر) mit der Bedeutung «Weg» ist in islmischen Werken normalerweise in der Bedeutung Lebensstil/Lebensweg zu sehen. In den Werken wie hier angegeben ist normalerweise der Lebensweg bzw. Stil des Propheten Gottes und den nachfolgenen unfehlbaren Imame gemeint.
  4. Präventiver Dschihad = arabisch جهاد ابندايي

Fußnoten

  1. Farahidi, Kitab al-Ain, Das Wort «جهد»
  2. Ibn Abedin, Radd al-Muhtar, B.3, S.217
  3. Khamen'i, Hamrazman-e Hossein, S.105-106
  4. Khamen'i, Hamrazman-e Hossein, S.106
  5. Horr Ameli, Wasail al-Schia, B.15, S.161; Najafi, Jawahir al-Kalam, B.21, S.350
  6. Kulaini, Al-Kafi, B.4, S.259; Manawi, Faiz al-Qadir, B.3, S.366; Horr Ameli, Wasail al-Schia, B.16, S.34; Heikal, Al-Jihad wa al-Qital fi as-Siyasat al-Schar'iyya, B.1, S.46-47
  7. Tabrisi, Majma al-Bayan, B.7, S.303
  8. Ibn Schahr Aschub, Manaqib, B.1, S.161
  9. Wahidi Neischaburi, Asbab Nuzul al-Ayat, S.208;
  10. Siehe: Abdul-Baqi, Al-Mu'jam al-Mofahris, unter dem Wort «جهد» und «قتل»
  11. Sure Tauba, Verse 5, 36, 41
  12. Khoei, Al-Bayan fi Tafsir al-Quran, S.305
  13. Ibn Hazm, An-Nasikh wa al-Mansukh, S.30; Tusi, Al-Tibyan, S.83; Tabrisi, Majma al-Bayan, S.159; Ibn Juzi, Nawasikh al-Quran, S.242; Ibn Kathir, Tafsir al-Quran al-Azim, B.2, S.350
  14. Sure A'raf, Vers199; Al-Baqara, Vers 109; An'am, Vers 112; Hijr, Vers 85; Zukhrof, Vers 89
  15. Sarami und Idalat Nizhad, «Jihad», B.11, S.433
  16. Soyuti, Al-Itghan, B.2, S.29; Raschid Riza, Tafsir al-Manar, B.2, S.215; Khoei, Al-Bayan fi Tafsir al-Quran, S.305-353
  17. Sure Nisa, Vers 95; Ankabut, Vers 69; Tauba, Vers 20
  18. Sure Tauba, Vers 21; Al Imran, Vers 169
  19. Sure Tauba, Vers 24
  20. Sure Al Imran, Vers 126; Anfal, Vers 10
  21. Sure Anfal, Verse 15, 16, 44, 46
  22. Sure Anfal, Verse 65-66; Al Imran, Verse 123-125
  23. Sure Ahzab, Verse 9-10; Tauba, Vers 26
  24. Sure Al Imran, Vers 126; Anfal, Vers 12; Ahzab, Vers 26
  25. Ahmad b. Hanbal, Musnad Ahmad b. Hanbal, B.1, S.14; Bukhari, Sahih Bukhari, B.1, S.12; Moslim, Sahih Moslim, B.1, S.88; Malik b. Anas, Al-Muwatta, B.2, S.443-445; Kulaini, Al-Kafi, B.5, S.2,4,53
  26. Nahj al-Balaqa, Khutba 27
  27. Ali b. Hisam, Kanz al-Ummal, B.4, S.326
  28. Halwani, Ibn Asakir wa Dauruh fi al-Jihad Zidd al-Salbiyyin, B.1, S.56; Baghdadi, Izah al-Maknun, B.1, S.251,282
  29. Zeyd b. Ali, Mosnad al-Imam Zeyd, S.349-362; Schafe'i, Al-Umm, B.4, S.167-313; Moslim, Sahih Moslim, B.2, S.1356-1450; Kulaini, Al-Kafi, B.2, S.2-55; Tusi, Al-Tibyan, B.2, S.2-75; Ibn Qudamah, Al-Mughni, B.10, S.364-635
  30. Hilli, Tazkirat al-Foqaha, B.9, S.451; Manawi, Feyz al-Ghadir, B.4, S.18
  31. Schams al-Aimma Sarakhsi, Scharh Kitab al-Siyar al-Kabir, B.1, S.14
  32. Siehe: Najjaschi, Rijal an-Najjaschi, S.352,354,375,388; Baghdadi, Hadyat al-Arifin, B.1, S.5,68,248,438,589,618,706
  33. Mofid, Al-Moghni'a, S.810-812

Quellenverzeichnis