Wilaya

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Wilāya (arabisch: ألولایة, deutsch wörtlich: Vormundschaft, Führungsauftrag etc.) und seine Paronyme, werden im Koran häufig verwendet, wenn es um Verwaltung und Autorität geht. Wilaya ist gelegentlich ein Akt Gottes, was dem Monotheismus gleichkommt und als göttliches Attribut gilt. Eine solche Wilaya, die als schöpferische Vormundschaft (al-wilaya at-takwiniyya) bekannt ist, die in einer kausalen Beziehung zwischen dem Schöpfer und den Geschöpfen steht, wird ausschließlich Gott zugeschrieben. Wilaya ist hinsichtlich Gottes wesentlich. Somit ist sie einiger Propheten und auch die der unfehlbaren Imame eine Manifestation der Wilaya Gottes.

Manchmal geht es um die gesetzgeberische Wilaya (al-wilayat at-taschriʿiya), d.h. Er erlässt die Gesetze der erschaffenen Welt. Diese Art der Wilaya ist ebenfalls Gott vorbehalten. Die Wilaya ist gelegentlich eine menschliche Handlung, in diesem Fall eine gesetzgebende, legislative. Diese Art der Wilaya wird viel in der Rechtswissenschaft diskutiert, einschließlich der Wilaya (Vormundschaft) über die Mahjur-Leute (Mündel), der Wilaya über Eliten oder der Wilaya al-Faqih (Vormundschaft des Rechtsgelehrten).

Schiitische Gelehrte vertreten die Ansicht, dass nicht alle Propheten im Besitz der Wilaya waren. Laut dem Koran hatten nur einige Propheten, wie Prophet Muhammad (s.) und Abraham (a.) die Position der Wilaya inne. Dabei beruft man sich auch auf das Prinzip der Gnade (Qaida al-Lutf), um zu zeigen, dass nur Gott den "Wali" (die Person, die im Besitz der Wilaya ist) bestimmt. Dieses Prinzip impliziert, dass der Wali unfehlbar ist und von einer anderen unfehlbaren Person, wie einem Propheten, eingeführt wird.

Obwohl die Wilaya in der Mystik als ein innerer Aspekt der Religion und als verborgener Schatz betrachtet wird, behaupten einige, dass jeder Wanderer auf dem mystischen Pfad die Position der Wilaya erreichen kann, nachdem er die Stufen der spirituellen Reise betreten hatte. Wilaya ist die Position der Nähe zu Gott, die nach Ansicht einiger anderer Menschen ausschließlich dem Propheten (s.) und den unfehlbaren Imamen (a.) vorbehalten ist.

Wilaya als Vormundschaft

Die Mehrheit der Philologen versteht unter "Wilaya" Vormundschaft oder Freundschaft.[1] Nach Ansicht mancher Gelehrter gibt der Kontext einiger Verse des Koran einen Grund her, die "Wilaya" als Vormundschaft zu deuten.[2] Die Wilaya im Sinne von Vormundschaft und Verwaltung ist in der schiitischen Denkschule von Bedeutung und zweierlei Art: Die Wilaya über Gegenstände und die Wilaya über Personen. Ein Beispiel für ersteres ist Wilaya über das Eigentum oder den Besitz einer verstorbenen Person, und Beispiele für letzteres beziehen sich auf die Vormundschaft eines Walis über alle finanziellen Angelegenheiten eines Kindes oder eines Verrückten oder auf die Wilaya Gottes und seiner Gesandten, wie etwa auf einiger seiner Propheten und unfehlbaren Imame (a.) in weltlichen und jenseitigen Angelegenheiten von Gläubigen.[3]

Koranischer Ansatz zu "Wilaya"

Der Begriff "Wilaya" und seine Paronyme sollen zu den am häufigsten verwendeten Wörtern im Koran gehören.[4] Obwohl Paronyme, wie "wali" und "mawla", im Koran 233 Mal mit verschiedenen Bedeutungen verwendet wurden (110 Mal in Verbformen und 123 Mal in Substantivformen), kommt das Wort "Wilaya" nur zweimal im Koran vor;[5] einmal in Sure Anfal, Vers 72 und noch einmal in Sure Kahf, Vers 44, in beiden Versen wurde "walaya" geschrieben.[6] Manche Leute meinen, dass es keinen Unterschied gibt zwischen "Walaya" (وَلایة) und "Wilaya" (وِلایة); beides bedeute Nähe und Vormundschaft. Es gibt jedoch Leute, die behaupten, dass "walaya" Herrschaft, Liebe, Sieg, Freundschaft und Verbindung, und "wilaya" Vormundschaft und Herrschaft bedeuten würde. Darüber hinaus soll "walaya" ausschließlich für Gott gelten, während "wilaya" für seine Geschöpfe gilt.[7]

Allama Tabatabai ist der Überzeugung, dass "wilaya" im Koran nicht Liebe bedeutet; sondern Verwaltung und Vormundschaft.[8] Einer der wichtigsten Koranverse für die Schiiten ist der Vers 55, Sure Maida, der als der al-Wilaya-Vers bekannt ist. Nach vielen schiitischen Gelehrten und auch einigen sunnitischen Gelehrten wie al-Zamakhshari, at-Tabari, an-Neyshaburi und al-Fakhr al-Razi wurde der Vers über Imam Ali (a.) offenbart.[9]

Wilaya als soziales, politisches und spirituelles Prinzip

Es liegen zahlreiche Überlieferungen vor, in denen die Wilaya als einer der grundlegendsten und wichtigsten Grundsätze der Religion betrachtet wird,[10] da es die Verwaltung und Herrschaft religiöser Angelegenheiten umfasst, egal ob sie intern oder extern sind, körperlich oder geistig, weltlich oder jenseitig, materiell oder immateriell, sozial oder gottesdienstlich. All diese Themen sind Bestandteile des Islam, über die der Prophet (s.) Wilaya bzw. Vormundschaft besaß.[11]

Die Wilaya ist für das schiitische Denken sehr bedeutsam, da es Überlieferugnen gibt, nach denen die Wilaya eine Bedingung für die Gültigkeit religiöser Praktiken ist.[12] Außerdem heißt es, dass die Wilaya ein sehr wichtiges Thema der Tradition des Propheten (s.) sei, da er mehr Empfehlungen zur Wilaya aussprach als zu allem anderen. Es gibt eine Reihe von Überlieferungen, wie Hadith al-Ashira, Hadith von Anas, Hadith al-Ghadir, Hadith al-Manzila, Hadith ath-Thaqalain, Hadith as-Safina etc., in denen der Prophet (s.) die Wilaya empfahl.[13] Darüber hinaus ist die dritte Bezeugung im Schiismus das Bezeugen der Wilaya von Imam Ali (a.) im Azan und Iqama und das nachdem er Zeugnis ablegte für die Einheit Gottes und das Prophetentum des Propheten Muhammad (s.), dieses betont die Bedeutung der Wilaya in der schiitischen Denkschule. Von den sunnitischen Gelehrten wurde dies als ketzerisch abgetan, obwohl es Beweise dafür gibt, dass die Dritte Bezeugung auch von Menschen wie Salman al-Farsi und Abu Dhar noch während des Lebens des Propheten (s.) rezitiert wurde.

Imamat: Spezifische Wilaya

Hauptartikel: Imamat

Für manche bedeutet "Imamat" soviel wie Herrschaft und Regierung.[14] In den Versen des Koran und in den Überlieferungen der Unfehlbaren (a.) bedeutet dieses Wort Führer, ein spirituelles Vorbild oder eine Person, deren Aussagen und Handlungen zuverlässig sind, sowie politischer Führer, der auch mit "wali al-amr" (Verwalter der Angelegenheiten) bezeichnet wird.[15] Man sagt, dass die Wilaya nicht unabhängig von der Frage des Imamat diskutiert wurde; die Wilaya oder die Vormundschaft über alle Gläubigen wird als Bestandteil des Imamat betrachtet.[16]

Einige schiitische Gelehrte machen keinen Unterschied zwischen der Wilaya und dem Imamat. Zum Beispiel verwendet Makarim Shirazi in seinem Buch Ayat-i wilayat dar Qur'an (Verse über die wilaya im Koran) die Wörter "wilaya" und "imamat" austauschbar. In seinem Buch Payam-i Koran (die Botschaft des Koran) führt er die allgemeine und spezifische Wilaya als Imamat und als Führung ein. In seinem Buch Wilayat-i faqih verwendet Jawadi Amuli auch die Begriffe "Imamat" und "Wilaya" austauschbar.[17] Darüber hinaus benutzt Morteza Motahhari in seinem Buch Imamat wa rahbari (Imamat und Führung) das Wort Imamat für die Wilaya.[18] Einige zeitgenössische Gelehrte sind jedoch der Meinung, dass es eine Verschlechterung der Position des Imamats wäre, sie würde demzufolge auf die Position der Wilaya oder auf die Verwaltung weltlicher Angelegenheiten reduziert, denn das Imamat würde sich hauptsächlich mit religiösen und nicht mit weltlichen Angelegenheiten befassen, genau wie beim Prophetentum.[19]

Nicht alle Propheten besaßen die Wilaya

Der Status des Prophetentums ist nicht immer äquivalent mit dem der Wilaya und der Verwaltung.[20] Daher behaupten einige Gelehrte wie Scheich at-Tusi, dass Propheten nicht unbedingt die Wilaya und das Recht besitzen, um damit die Angelegenheiten der Menschen aufgrund ihres Prophetentums zu verwalten. Nur wenige Propheten hatten die Wilaya über die Menschen. Die Wilaya ist in diesem Sinne untrennbar mit dem Imamat verbunden.[21] Scheich at-Tusis Position wurde von Scheich al-Mufid eingenommen, um von der Mehrheit der schiitischen Gelehrten akzeptiert zu werden.[22] Im Gegensatz zu anderen Gelehrten unterscheidet Muqaddas Ardabili nicht zwischen einem Propheten und einem Imam, da der einzige Unterschied zwischen ihnen darin bestehe, dass ein Prophet Offenbarungen empfängt, ein Wali oder ein Imam aber nicht.[23]

Es gibt keine Koranverse, in denen Propheten als Wächter oder Walis den Menschen präsentiert werden, außer einige von ihnen, die eine höhere Position als das Prophetentum inne hatten, [24] wie Prophet Muhammad (s.) und Abraham (a.).[25] Sure 2, Vers 247 besagt, dass es nur wenige Propheten gab, wie David (a.), Salomon (a.) und Muhammad (s.), die gleichzeitig Propheten und Herrscher (oder Könige) waren.[26]

Im Gegenteil dazu glauben einige andere, dass es für einen Propheten unmöglich ist, keine Wilaya inne zu haben, da dies möglicherweise mit der Unfehlbarkeit der Propheten vereinbaren können.[27] Mirjahani glaubt, dass nach schiitischem Denken ein Prophet gegen Sünden gefeit sein sollte, und wer unfehlbar ist, ist de facto auch ein Wali. Da Propheten also unfehlbar wären, waren sie eben auch Walis. Und demzufolge ist ein Prophetentum ohne Wilaya unmöglich. Es ist jedoch nicht so, dass jeder unfehlbare Mensch ein Prophet ist. Somit ist die Wilaya ohne Prophetentum möglich.[28]

Wilaya als ein Akt Gottes

Es gibt eine Reihe von Versen im Koran, wie Sure Baqara:257, Sure A'raf:7, Sure Al Imran:68, Sure Muhammad:11, Sure Anfal:40, Sure Hajj:22, Sure Tahrim:4 und Sure Ra'd:11, die sich auf Gottes Verwaltung und Vormundschaft (Wilaya) bezüglich der Welt beziehen.[29]

Eine wichtige theologische Frage ist, die Wilaya als ein Akt Gottes zu betrachten. Dieses wurde von einigen Theologen im Rahmen der Imamat-Frage diskutiert, von anderen als eigenständiges Thema.[30] Beispiele von unabhängigen theologischen Themen zur Wilaya, die in der gesamten islamischen Geschichte der Geisteswissenschaften geschrieben wurden, sind in Werken von Leuten wie at-Tirmidhi, at-Tabari, al-Mawardi und Ibn Qutaiba zu finden.[31]

Gottes Wilaya identisch mit Seiner Einheit

"Wali" ist eine göttliche Eigenschaft, die bei Gott ebenso wichtig ist wie Seine Einheit, denn die Welt würde ohne die Wilaya nicht existieren, und selbst wenn, würde sie ohne die Wilaya nicht bestehen können.[32] Somit ist die wahre Wilaya, die von Gott.[33] Es gibt eine Reihe von Anlässen, bei denen Gott im Koran das Attribut der Wilaya zugeschrieben wird. In der Sure 42, Vers 9 zum Beispiel wird betont, dass die wahre Wilaya ausschließlich Gott gehört.[34] Dies wird von Allama Tabatabai befürwortet. Er glaubt, dass der Vers auf die Exklusivität der Wilaya Gottes und auf die Verpflichtung hinweist, Gott als Wali zu nehmen.[35]

Die Statthalterschaft des Menschen auf Erden ist von Gott autorisiert

Viele schiitische Gelehrte sind der Meinung, dass die Statthalterschaft des Menschen (Khilafa) auf Erden darauf hinausläuft, dass der Mensch ein Beispiel für göttliche Eigenschaften wird und Seine exklusive Wilaya erbt.[36] Es gibt jedoch Bedingungen, die eine Person erfüllen muss, um diese Position zu erhalten.[37] Da die Wilaya ausschließlich Gott vorbehalten ist, wird sie auch von niemand anderem als Gott besessen werden, es sei denn, sie wurde von Gott selbst für jemanden bestimmt.[38] Somit ist die Wilaya des Menschen horizontal, wie im Koran erwähnt wird.[39] Der Koran hat den Gehorsam zu den Propheten und Ulu l-Amr mit dem Gehorsam zu Gott gleichgesetzt, weil ihre Wilaya von Gott autorisiert wurde.[40] Da es obligatorisch ist, Gott zu gehorchen, ist es auch obligatorisch, denen zu gehorchen, deren Wilaya von Gott bestimmt wurde.[41]

Die Wilaya eines Unfehlbaren ist identisch mit der Wilaya Gottes

Die Wilaya der Unfehlbaren (a.) ist für einige Schiiten identisch mit der Wilaya Gottes.[42] Das soll nicht heißen, dass sie unabhängig von Gott diese Wilaya besitzen; stattdessen ist ihre Wilaya eine Manifestation der Wilaya Gottes. Das heißt, die Wilaya der Unfehlbaren (a.) ist identisch mit der Wilaya Gottes, sie ist in ihnen manifestiert worden.[43] Ihre Wilaya wurde von Gott bestimmt.[44] Daher ist es für jeden obligatorisch, ihnen zu gehorchen, genauso wie es obligatorisch ist, Gott zu gehorchen, wie es im Ulu al-Amr Vers und im al-Wilaya-Vers impliziert wird.[45]

Unfehlbarkeit als notwendige Bedingung für die Wilaya

Die Wilaya wurde von vielen schiitischen Theologen unter dem Thema Imamat diskutiert. Sie sind vertreten die Ansicht, dass die Ernennung des Imams zum Wali oder Wächter der Gläubigen durch das Prinzip der Gnade (qaʿidat al-lutf) erforderlich ist.[46] Das Prinzip impliziert, dass Gott alles Notwendige tun sollte, um die Menschen dem Glauben und dem Gehorsam näher zu bringen und sie vor Unglauben und Sünden zu bewahren.[47] Daher ist die Existenz von Propheten notwendig, denn ohne einen Propheten würden die Menschen niemals göttliche Gebote und Verbote kennen.[48] Das Prinzip schliesst auch ein, dass die unfehlbaren Imame (a.) von Gott bestimmt werden sollten, da die Anwesenheit des Imams für die oben genannten Zwecke notwendig ist.[49]

Daher ist nach der Göttlichen Gnade die Ernennung eines religiösen und politischen Führers in der islamischen Gemeinschaft notwendig.[50] Ein solcher politischer und religiöser Führer sollte immun sein gegen Sünden und Irrtümern,[51] denn da Menschen dazu neigen die Rechte anderer zu verletzen, sollte der politische Führer unfehlbar sein, um die Menschen vor Korruption und Ungehorsam zu bewahren. Andernfalls würde das Prinzip der Gnade verletzt.[52] Eine besondere Bedingung für den Wali ist, dass er von einem Imam oder einem Propheten eingeführt wird, denn ein Wali muss unfehlbar sein und die Unfehlbarkeit einer Person ist nur von jemandem zu erkennen, der das Wissen um das Verborgene hat.[53]

Arten der Wilaya

Schöpferische Wilaya

Hauptartikel: Wilayat Takwini

Die schöpferische Wilaya (al-wilaya at-takwiniya) ist die Wilaya, die es dem Wali erlaubt, die Angelegenheiten aller Dinge nach Belieben zu verwalten und zu planen. Es bedeutet auch, die Macht und die Fähigkeit zu besitzen, ontologische Angelegenheiten zu beeinflussen, die natürliche Ordnung der Welt zu verwalten, wie ihr übliches System zu stören.[54]

Die schöpferische Wilaya ist spezifisch für Gott und nach der at-Tauhid ar-rububiyya (Einzigkeit Gottes in der Herrschaft) ist es allein Er, durch Seine Wilaya, der die Macht hat, die Welt zu kontrollieren und somit obliegt es Seiner Vormundschaft und Herrschaft diese in vielen verschiedenen Formen zu manifestieren. Bezüglich der schöpferischen Wilaya Gottes sagt der Koran, dass Er der Schutzherr (Wali) der Gläubigen ist und Er bringt sie aus den Finsternissen heraus ins Licht..[55]

Gott verkündet im Heiligen Koran bei vielen Gelegenheiten, dass die Wilaya allein auf Ihn beschränkt ist und dass es keinen Vorteil bringt auf andere zu schauen, sondern nur zu Verlust und Enttäuschung führt. In einem Vers sagt Er, dass die Unterdrücker keinen Wächter oder Helfer haben und rügte streng diejenigen Menschen, die andere als ihre Wächter und Helfer anstelle von Ihm nehmen. Dann sagt er, dass nur Gott der Wächter der Diener ist und Er es ist, der die Toten zum Leben erweckt und Macht über alle Dinge hat.

Gesetzgeberische Wilaya

Hauptartikel: Wilayat Taschri'iy

Die gesetzgeberische Wilaya (al-wilaya at-taschriiʿya) hat sowohl eine allgemeine, als auch eine spezifische Bedeutung. Ihre allgemeine Bedeutung bezieht sich auf jede Form der Vormundschaft, die keine Einmischung in die schöpferischen Angelegenheiten der Welt erfordert. Diese Definition von Wilaya umfasst die al-wilaya at-Tafsiriya (exegetische Wilaya), al-wilaya as-siyasiya (politische Wilaya) und die spezifische Bedeutung der gesetzgeberischen Wilaya; diese Wilaya ist das Gegenteil der schöpferischen Wilaya, da ihre Annahme freiwillig, also ohne Zwang, ist. Auf diese Weise erklärt der Koran, dass die Annahme der Religion Gottes und Seiner Wilaya freiwillig ist und dass diejenigen, die Seine Wilaya ablehnen und nicht akzeptieren, außerhalb Seiner Vormundschaft stehen. Demzufolge stellt Er sich nur als Vormund derer vor, die glauben.

Allama Tabataba'i erklärt diese Form von Wilaya und sagt: Die gesetzgeberische Wilaya bedeutet, Gesetze zu erlassen und zu verbreiten, die Ummah zu entwickeln und in ihren Angelegenheiten und Differenzen zu regieren und zu urteilen. In dieser Bedeutung nennt Gott seine Propheten die Wächter der Gläubigen.

In seiner spezifischen Bedeutung bedeutet die gesetzgeberische Wilaya, dier Festlegung der Gesetze und Regeln der Religion. Diese Form von Wilaya hat viele verschiedene Arten, von denen einige spezifisch für den Propheten (s.) sind, während andere für religiöse Führer vorbehalten sind. Überlieferungen zufolge wurde dieses Recht auch den Imamen anvertraut.

In einigen Überlieferungen heißt es, dass der Prophet (s.) bei einigen Anlässen selbst diese religiöse Vorschrift begründete. Zum Beispiel wurden die dritte und vierte Abschnitt des aus vier Gebetsabschnitten bestehendes Gebet vom Propheten (s.) zur Pflicht gemacht. Diese Form der gesetzgeberischen Wilaya bezieht sich manchmal auf die Festlegung eines Urteils als primäres Urteil und zu anderen Zeiten ist es eine bestimmte Regierungsinstanz oder ein externer Referent, der es festlegt oder in Zusammenarbeit mit einem externen Referenten. Ein Beispiel dafür war, dass während einer bestimmten Ära und während des Kalifats von Imam Ali (a.), welcher aufgrund der Anforderungen an die Regierung zu dieser Zeit Zakat auf Pferde erhob, was nach dem primären Urteil hätte nicht gezahlt werden müssen. Diese Handlung von Imam ʿAli (a.) erfolgte in Form eines Regierungsentscheids und nicht in Form einer primären Entscheidung.

Es gibt jedoch unterschiedliche Meinungen darüber, wie diese Wilaya implementiert wird. Einige sind der Meinung, dass die gesetzgebende Wilaya bei der Aufstellung primärer Entscheidungen ausschließlich im Besitz Gottes ist und niemand sonst, nicht einmal der Prophet (s.) die Fähigkeit hat, primäre religiöse Entscheidungen zu erlassen. Andere sind jedoch der Meinung, dass es Ausnahmen von der Regel gibt und dass der Prophet (s.) und die unfehlbaren Imame (a.) Teil dieser Ausnahme sind.

Wilaya Ijtamaʿi (gesellschaftliche Wilaya)

Hauptartikel: Wilayat al-Faqih

Wilaya Ijtamaʿi bedeutet, dass eine Person das Recht auf Vormundschaft und Führung über eine Gesellschaft und ihre politischen Strukturen hat. Gemäß den Versen des Koran hat nur Gott allein das Recht zu regieren, und Er allein besitzt die Stellung der Vormundschaft und der Wilaya über Seine Diener. Dies umfasst alle Formen und Typen der Wilaya und damit auch die politische und gesellschaftliche Wilaya. Jedoch im Hinblick darauf, dass Gott die materielle Welt nicht direkt regiert, hat er diese Wilaya einigen seiner Diener anvertraut, die die Gesellschaft zur Perfektion führen sollen.

Dieser Status war nicht nur auf einige wenige Propheten beschränkt, auch wenn nur eine Handvoll von ihnen über die Leitung der Gesellschaft verfügte und Führer ihrer Gesellschaft war. Der Prophet (s.) war der letzte Prophet, welcher für die Dauer von zehn Jahren in Medina auch die politische Führung der Gesellschaft übernehmen konnte. Laut ihm und den Überlieferungen zufolge wurde dieser Status den Imamen (a.) auf Befehl Gottes übergeben. Dieser Befehl ereignete sich in Ghadir Khum, als dem Propheten (s.) befohlen wurde, die Massen über die Führung und das Imamat von Imam Ali (a.) zu informieren und von ihnen zu verlangen den Treueid für ihn abzulegen. Dieser Befehl war so wichtig, dass in der Fortsetzung des Verses dem Propheten (s.) offenbart wurde, dass, wenn er diesen Befehl nicht ausgeführt hätte, alle seine vorherigen Bemühungen umsonst gewesen wären und es so gewesen wäre, als ob er die göttliche Botschaft nie kundgetan hätte.[56] Auf dieser Grundlage glauben die Schiiten, dass die Position der gesellschaftlichen Führung nach dem Propheten (s.) nur den unfehlbaren Imamen (a.) anvertraut ist und niemand sonst das Recht hat, eine solche Position zu beanspruchen.

Wilaya Tafsiri (exegetische Wilaya)

Diese Form der Wilaya wird nur einer besonderen Gruppe von Dienern Gottes gegeben, die mit Hilfe von al-Ilm al-ladunni bzw. von Gott inspiriertem Wissen die Verantwortung dafür tragen, die Verse der offenbarten Bücher zu erklären und zu klären, alle Missverständnisse über sie zu beseitigen und die Religion Gottes vor Einfügungen und vor Veränderungen der Lehren und der Urteile zu schützen. Zu ihren Lebzeiten hatten die Propheten Gottes, die mit der Verbreitung der Religion beauftragt waren, die Verantwortung für diese Aufgabe. Diese Verantwortung und Pflicht wurde den meisten Propheten auferlegt, die zur Führung der Menschen gesandt wurden. Diese Personen waren stets damit beschäftigt, die Worte Gottes und die Gesetze der vorherigen Propheten zu erklären.

Mystische Reise ohne Wilaya ist sinnlos

Die Wilaya gilt als Hauptelement der islamischen Mystik.[57] Eine spirituelle Reise mache ohne die Wilaya keinen Sinn.[58] Es wird allgemein angenommen, dass die mystische Vorstellung von der Wilaya in den Lehren des Propheten (s.) und der Imame (a.) verwurzelt ist.[59] Eine Untersuchung von sufischen Quellen zeigt, dass die "Wilaya" in den verschiedenen Zweigen des Sufismus entsprechend ihrer Prinzipien unterschiedlich interpretiert wurde.[60]

Viele Sufis glauben, dass die Wilaya den inneren Aspekt der Religion und die Realität der Dienerschaft für Gott bilde. Einerseits impliziert sie die Nähe und Freundschaft der Diener zu Gott[61] und andererseits die Nähe Gottes zu Seinen Dienern und zu allen Wesen in der Welt.[62] Das Innere der Wilaya wird von Mystikern als verborgenen Schatz (kanz khafi) unterschiedlichen Grades und unbekannter Natur bezeichnet, weil sie unverständlich und undefinierbar ist.[63] Der höchste Grad der Wilaya ist die Position der Nähe zu Gott oder die "erhaltende Zusammengehörigkeit" (al-maʿiyya al-qayyumiyya) mit Gott. Diese Position wird erreicht, wenn eine Person sich selbst überwindet, um Gott zu begegnen und bereit ist sich selbst auf dem Wege Gottes zu vernichten.[64]

Einige glauben, dass diese Position ausschließlich dem Propheten (s.) und den unfehlbaren Imamen (a.) vorbehalten ist, aber diese Ansicht wurde von denen geleugnet, die meinen, dass sie von jedem Reisenden auf dem spirituellen Weg erreicht werden können.[65]

Laut al-Jami gibt es zwei Arten der Wilaya: die allgemeine und die spezifische. Ersteres ist allen Gläubigen gemeinsam, und letzteres ist ausschließlich denen vorbehalten, die die Etappen der spirituellen Reise zurückgelegt und ihre Endstadien erreicht haben, dh ihre Vernichtung in Gott.[66] Sufi-Quellen implizieren, dass Wilaya eine erworbene Position ist, die mit dem Durchlaufen der Stufen der spirituellen Reise und dem Erreichen der Stufe der Vernichtung in Gott erlangt werden kann. Die Schiiten glauben jedoch, dass ein "Wali" von Gott ernannt wird. Es handele sich also nicht um eine erworbene Position.[67]

Wilaya als religiöse und weltliche Position nach den Sunniten

Al-Himadi behauptet, dass die Mehrheit der sunnitischen Juristen die "Wilaya" in der Bedeutung Herrschaft und Königreich in einer Art und Weise verwendeten, die das Imamat und alle rechtswissenschaftlichen Nebensätze in Bezug auf Wilaya miteinschließt.[68] Darüber hinaus behauptet er, dass das Wort auch in anderen Bedeutungen vorkommt, beispielsweise als Stellvertreter.[69] Die meisten sunnitischen Koranexegeten und Theologen jedoch, versuchten den Begriff "Wilaya" in den Koranversen und Hadithen und insbesondere den al-Wilaya-Vers (Koran:5:55) mit Sieg und Liebe zu interpretieren.[70] "Wilaya" in diesem letzteren Vers wurde in Tafsir at-Tabari, Tafsir al-Minar und Tafsir al-Maraghi als Sieg interpretiert.[71] Fakhr ar-Razi interpretierte es jedoch mit Liebe.[72]

Im Gegensatz zu den Schiiten glauben sie also, dass der Hauptursprung der Imamat-Frage in der Rechtswissenschaft liegt, die sich mit dem Handeln der Mukallafin befasst und in der Theologie keinen Platz hat. Daher werden Diskussionen über das Imamat in einigen sunnitischen theologischen Büchern als bloße Antworten auf konkurrierende Ansichten in dieser Hinsicht angesehen.[73]

Einige sunnitische Gelehrte behaupten, dass die Menschen die Wilaya jedem übertragen können, den sie als Führer oder Imam wählen wollen, und da diese Person von Menschen gewählt wird, wird sie auch von dem islamischen Religionsgesetz unterstützt. Somit basiert das Imamat oder die Wilaya tatsächlich auf einem Vertrag zwischen der Umma (islamischen Nation) und dem Imam. Das Urteil der Scharia billigt jede gewählte Person, anstatt einen Imam zu ernennen.[74]

Eine aktuelle Diskussion

Vor kurzem wurde eine Diskussion über die Wilaya der Imame (a.) und ihre Beziehung zur Endgültigkeit des Propheten (s.) vorgeschlagen. Einige sind der Meinung, dass der Glaube an die Wilaya der Imame (a.), sei es die schöpferische Wilaya, die gesetzgeberische oder sogar die exegetische, im Widerspruch zur Endgültigkeit des Propheten (s.) steht.

Als Reaktion darauf wurden von Theologen Antworten gegen diese Meinung gegeben. Basierend auf diesen Antworten widerspricht die Wilaya in keinster Weise der Endgültigkeit des Propheten (s.), sondern ist unter anderem das wichtigste Merkmal der unfehlbaren Imame (a.). Es braucht einen Imam, dessen Rede und Worte ein entscheidender Beweis für die Menschen ist, an dem sie festhalten können und natürlich muss dieser Imam die Wilaya besitzen, wie sollte er sonst die Religion und ihre Gesetze erklären und interpretieren.

Fußnoten

  1. Ibn Manẓūr, Lisān al-ʿArab, B. 15, S. 406; Ṭurayḥī, Majmaʿ al-Baḥrain, B. 1, S. 455.
  2. Ṭabāṭabāyī, Tarjuma-yi tafsīr al-Mīzān, B. 6, S. 16.
  3. Jawādī Āmulī, Wilayat-i Faqīh, S. 120-132; Ṭabāṭabāyī, Tarjuma-yi tafsīr al-Mīzān, B. 6, S. 16; Ṭāhirī Khurramābādī, Wilāyat wa rahbarī dar Islām, S. 85.
  4. Imāmat Pazhūhī, S. 49.
  5. Imāmat Pazhūhī, S. 195.
  6. Imāmat Pazhūhī, S. 196-198.
  7. Imāmat Pazhūhī, S. 195.
  8. Ṭabāṭabāyī, Tarjuma-yi tafsīr al-Mīzān, B. 18, S. 26-27.
  9. Raḥīmī Iṣfahānī, Wilāyat wa rahbarī, B. 3, S. 119-121.
  10. Ṭāhirī Khurramābādī, Wilāyat wa rahbarī dar Islām, S. 126.
  11. Ḥusainī Tihrānī, Imām shināsī, B. 2, S. 206.
  12. Makārim Shīrāzī, Āyāt-i wilāyat dar Qurʾān, S. 70.
  13. Ḥusaynī Tihrānī, Imām shināsī, B. 2, S. 206.
  14. Ṭāhirī Khurramābādī, Wilāyat wa rahbarī dar Islām, S. 129.
  15. Ṭāhirī Khurramābādī, Wilāyat wa rahbarī dar Islām, S. 129.
  16. Imāmat Pazhūhī, S. 176.
  17. Jawādī Āmulī, Wilayat-i Faqīh, S. 144, 145, 152-153, 160-161 etc.
  18. Motahhari, Imāmat wa rahbarī, S. 55-57.
  19. 20. Imāmat Pazhūhī, S. 49.
  20. Ḥusaynī Tihrānī, Imām shināsī, B. 1, S. 36.
  21. Ṭūsī, al-Rasāʾil al-ʿashr, S. 111-114.
  22. Imāmat Pazhūhī, S. 60.
  23. Imāmat Pazhūhī, S. 60.
  24. Ḥusaynī Tihrānī, Wilāyat-i faqīh dar ḥukūmat-i Islāmī, B. 1, S. 35.
  25. Ḥusaynī Tihrānī, Wilāyat-i faqīh dar ḥukūmat-i Islāmī, B. 1, S. 35.
  26. Imāmat Pazhūhī, S. 59.
  27. Mīrjahānī Ṭabāṭabāyī, Wilayat-i kullīya, S. 12.
  28. Mīrjahānī Ṭabāṭabāyī, Wilayat-i kullīya, S. 12.
  29. Ḥusaynī Tihrānī, Wilāyat-i faqīh dar ḥukūmat-i Islāmī, B. 1, S. 21-23.
  30. Imāmat Pazhūhī, S. 177.
  31. Imāmat Pazhūhī, S. 177.
  32. Ḥusaynī Tihrānī, Imām shināsī, B. 5, S. 128.
  33. Ḥusaynī Tihrānī, Imām shināsī, B. 5, S. 128.
  34. Jawādī Āmulī, Wilayat-i Faqīh, S. 131.
  35. Ṭabāṭabāyī, Tarjuma-yi tafsīr al-Mīzān, B. 17, S. 27.
  36. Ṭāhirī Khurramābādī, Wilāyat wa rahbarī dar Islām, S. 108-109.
  37. Ṭāhirī Khurramābādī, Wilāyat wa rahbarī dar Islām, S. 129.
  38. Jawādī Āmulī, Wilayat-i Faqīh, S. 133.
  39. Jawādī Āmulī, Wilayat-i Faqīh, S. 132.
  40. 4Jawādī Āmulī, Wilayat-i Faqīh, S. 133.
  41. Ṭāhirī Khurramābādī, Wilāyat wa rahbarī dar Islām, S. 111.
  42. Ḥusaynī Tihrānī, Wilāyat-i faqīh dar ḥukūmat-i Islāmī, B. 1, S. 93.
  43. Ḥusaynī Tihrānī, Wilāyat-i faqīh dar ḥukūmat-i Islāmī, B. 1, S. 94; Jawādī Āmulī, Wilayat-i Faqīh, S. 133.
  44. Jawādī Āmulī, Wilayat-i Faqīh, S. 134.
  45. Ḥusaynī, Wilāyat-i ʿalawī, S. 98.
  46. Ḥillī, Kashf al-murād, S. 362; Ḥusaynī Tihrānī, Imām shināsī, B. 2, S. 121.
  47. Ḥillī, Kashf al-murād, S. 363; Ṭūsī, al-Iqtiṣād fī-mā yataʿallaq bi-l-iʿtiqād, S. 130.
  48. Ḥillī, Kashf al-murād, S. 349-350; Ḥusaynī Tihrānī, Imām shināsī, B. 2, S. 121.
  49. Ḥillī, Kashf al-murād, S. 362; Ḥusaynī Tihrānī, Imām shināsī, B. 2, S. 122.
  50. Ḥakīm, al-Imāma wa Ahl al-Bayt, S. 107.
  51. Ḥakīm, al-Imāma wa Ahl al-Bayt, S. 111; Ḥillī, Kashf al-murād, S. 364.
  52. Manṣūrī Lārījānī, ʿAqīq-i wilāyat, S. 33.
  53. Ḥakīm, al-Imāma wa Ahl al-Bayt, S. 111; Ḥillī, Kashf al-murād, S. 366.
  54. Jawādī Āmulī, Wilayat-i Faqīh, S. 132.
  55. Koran, Sure 2, Vers 257
  56. "O du Gesandter, übermittele, was zu dir (als Offenbarung) von deinem Herrn herabgesandt worden ist! Wenn du es nicht tust, so hast du Seine Botschaft nicht übermittelt"., Koran:5:67
  57. Manṣūrī Lārījānī, ʿAqīq-i wilāyat, S. 42.
  58. ʿAbd Allāhī & Nājī, Nigarishī taḥlīlī bar mafhūm-i wilāyat, S. 76.
  59. Manṣūrī Lārījānī, ʿAqīq-i wilāyat, S. 37.
  60. ʿAbd Allāhī & Nājī, Nigarishī taḥlīlī bar mafhūm-i wilāyat, S. 84.
  61. Nasafī, Kashf al-ḥaqāʾiq, S. 79.
  62. Manṣūrī Lārījānī, ʿAqīq-i wilāyat, S. 37.
  63. Manṣūrī Lārījānī, ʿAqīq-i wilāyat, S. 37.
  64. Jurjānī, Taʿrīfāt, S. 329.
  65. ʿAbd Allāhī & Nājī, Nigarishī taḥlīlī bar mafhūm-i wilāyat, S. 76.
  66. Jāmī, Nafaḥāt al-uns, S. 301.
  67. ʿAbd Allāhī & Nājī, Nigarishī taḥlīlī bar mafhūm-i wilāyat, S. 84.
  68. Ḥammād, Naẓarīyyat al-wilāya, S. 8.
  69. Ḥammād, Naẓarīyyat al-wilāya, S. 8.
  70. 7ʿAbd Allāhī & Nājī, Nigarishī taḥlīlī bar mafhūm-i wilāyat, S. 78.
  71. Ṭabarī, Tafsīr al-Ṭabarī, B. 6, S. 343; Rashīd Riḍā, Tafsīr al-Manār, B. 6, S. 443; Marāghī, Tafsīr, B. 6, S. 143.
  72. Fakhr al-Rāzī, al-Tafsīr al-kabīr, B. 12, S. 27.
  73. Pīshafard, Taḥlīlī az wāzha-yi wilāyat, S. 12.
  74. Pīshafard, Taḥlīlī az wāzha-yi wilāyat, S. 12.

Quellenverzeichnis

  • Ibn Manẓūr, Muḥammad b. Mukarram, Lisān al-ʿArab. Editiert von Jamāl al-Dīn Mīrdāmādī, Beirut: Dār al-Fikr, 1414 n.H.
  • Gruppe von Autoren, Imāmat Pazhūhī, Mashhad: Dānishgāh-i ʿUlūm-i Islāmī Raḍawī, 1381 n.i.S.
  • Jāmī, ʿAbd al-Raḥmān b. Aḥmad, Nafaḥāt al-uns min ḥaḍarāt al-quds. Editiert von Mahdī Tawḥīdīpūr, Teheran: Intishārāt-i Saʿdī, 1366 n.i.S.
  • Jawādī Āmulī, ʿAbd Allāh, Wilayat-i Faqīh, Qom: Nashr-i Asrāʾ, 1378 n.i.S.
  • Jurjānī, Sayyid Sharīf ʿAlī b. Muḥammad, Taʿrīfāt, editiert von Ibrāhīm al-Ābyārī. Beirut: [n.p], 1413 n.H.
  • Makārim Shīrāzī, Nāṣir, Āyāt-i wilāyat dar Qurʾān, Qom: Intishārāt-i Nasl-i Jawān, 1386 n.i.S.
  • Manṣūrī Lārījānī, Ismāʿīl, ʿAqīq-i wilāyat, Teheran: Mashʿar, 1390 n.i.S.
  • Marāghī, Aḥmad Muṣṭafā, Tafsīr, Beirut: Dār Iḥyāʾ al-Turāth al-ʿArabī, [n.d].
  • Mīrjahānī Ṭabāṭabāyī, Sayyid Ḥasan, Wilayat-i kullīya, Qom: Intishārāt al-Hādī, 1382 n.i.S.
  • Motahhari, Morteza, Imāmat wa rahbarī, Qom: Intishārāt-i Ṣadrā, 1380 n.i.S.
  • Nasafī, ʿAzīz al-Dīn, Kashf al-ḥaqāʾiq, editiert von Aḥmad Mahdawī Dāmghānī. Teheran: Intishārāt-i ʿIlmī wa Farhangī, 1386 n.i.S.
  • Jaʿfar Pīshafard, Jaʿfar, 1390 n.i.S, Taḥlīlī az wāzha-yi wilāyat dar sipihr-i andīsha-yi sīyāsī-yi Islām. Ḥukūmat-i Islāmī 62:5-32.
  • Raḥīmī Iṣfahānī, Ghulām Ḥusain, Wilāyat wa rahbarī, Tafresh: Intishārāt-i ʿAskarīyya, 1374 n.i.S.
  • Rashīd Riḍā, Tafsīr al-Manār, Kairo: Dār al-Manār, 1373 n.H.
  • Ṭabarī, Muḥammad b. Jarīr, Tafsīr al-Ṭabarī, Beirut: Dār Iḥyāʾ al-Turāth al-ʿArabī, 1421 n.H.
  • Ṭabāṭabāyī, Sayyid Muḥammad Ḥusain, Tarjuma-yi tafsīr al-Mīzān, übersetzt ins Persische Hamidānī. Qom: Daftar-i Nashr-i Islāmī, 1374 n.i.S.
  • Ṭāhirī Khurramābādī, Sayyid Ḥasan, Wilāyat wa rahbarī dar Islām. Qom: Pazhūhishgāh-i ʿUlūm wa Farhang-i Islāmī, 1390 n.i.S.
  • Ṭurayḥī, Fakhr al-Dīn b. Muḥammad, Majmaʿ al-baḥrain. editiert von Aḥmad Ḥusainī Ashkūrī. Teheran: Murtaḍawī, 1375 n.i.S.
  • Ṭūsī, Muḥammad b. al-Ḥasan, Al-Iqtiṣād fī-mā yataʿallaq bi-l-iʿtiqād. Beirut: Dār al-Aḍwāʾ, 1406 n.H.
  • Ṭūsī, Muḥammad b. al-Ḥasan, Al-Rasāʾil al-ʿashr. Qom: Daftar-i Nashr-i Islāmī, 1414 n.H.